Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/260

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.
wo möglich bis zum 15. April in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Bezieht sich die Entscheidung auf eine Ortschaft, in welcher bisher Tabak nicht gebaut worden ist, so sind die einzelnen Tabakpflanzer innerhalb 14 Tagen nach der Anmeldung durch die Gemeindebehörde von der ergangenen Entscheidung zu benachrichtigen.
§ 38.
      Bei Grundstücken, welche der Flächensteuer (§§ 23 und 25 des Gesetzes) unterliegen, finden in Fällen von Mißwachs oder anderen außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegenden, vor der Ernte eingetretenen Unglücksfällen die Bestimmungen des § 15 sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß, wenn bei Mißwachs weniger als die Hälfte einer mittleren Jahresernte und bei anderen Unglücksfällen weniger als die Hälfte des auf dem Grundstück gewachsenen Tabaks verdorben ist, ein Steuererlaß nicht stattfindet.
      Wenn bei einem der fixirten Gewichtssteuer (§ 25 des Gesetzes) unterworfenen Grundstück durch Unglücksfälle eine Verminderung des Erntegewinns herbeigeführt worden ist, so wird der von dem steuerpflichtigen Gewicht abzusetzende Betrag durch Abschätzung festgestellt, wobei nach den im § 15 angegebenen Grundsätzen zu verfahren ist.
      In Bezug auf das Umpflügen von Tabakland wegen Mißwachses findet bei den nach Maßgabe des Flächenraumes besteuerten Tabakspflanzungen die Vorschrift im § 33 Ziffer 3 ebenfalls Anwendung.

§ 39.
      Für Tabak, welcher nach den Vorschriften in Betreff der Flächensteuer oder der fixirten Gewichtssteuer (§§ 23 und 25 des Gesetzes) besteuert worden ist, wird, falls der Tabak vor dem 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres ganz oder theilweise durch Feuer vernichtet wird, die Tabaksteuer ganz oder zum entsprechenden Theile erlassen. Es muß daher, wenn nur ein Theil der Ernte durch Feuer vernichtet ist, durch Abschätzung festgestellt werden, wie der vernichtete Theil der Ernte sich zu der gesammten Ernte des Grundstücks verhält. Hierbei finden die Vorschriften des § 30 sinngemäße Anwendung.

16. Anforderung und Einziehung der geschuldeten Beträge an Tabaksteuer.
§ 40.
Zu § 25 der Bekanntmachung.
Muster 18.       Die geschuldeten Beträge an Tabaksteuer sind alsbald nach der Feststellung derselben in ein nach Muster 18 zu führendes Register, das Tabaksteuer-Sollregister, einzutragen und von dem Steuerpflichtigen einzufordern.
      Für jedes Erntejahr wird ein besonderes Sollregister in Gebrauch genommen, welches am 15. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres abzuschließen ist. Die etwa später noch festgestellten Steuerbeträge für Tabak, welcher in dem betreffenden Erntejahr gewonnen worden ist, sind in das Sollregister für das neue Erntejahr aufzunehmen.
Bei der Berechnung der Tabaksteuer bleiben Steuerbeträge von weniger als 5 Pfennig außer Betracht.
      Die Anforderung der geschuldeten Steuerbeträge hat in den im § 25 bezeichneten Fällen in dem betreffenden Benachrichtigungsschreiben (Muster 10), im Uebrigen jedoch mittelst besonderer Benachrichtigung nach Muster 17 zu geschehen
      In den Benachrichtigungen ist bei dem der Flächensteuer unterliegenden Tabak die festgestellte Fläche der Grundstücke, in anderen Fällen jedoch die der Steuerberechnung zu Grund gelegte Tabakmenge anzugeben.