Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/258

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[257]
Nächste Seite>>>
[259]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 23.


      Hinsichtlich der Versteuerung der bei der Verwiegung des Tabaks festgestellten Fehlmengen wird auf § 25 Bezug genommen.

14. Vorschriften für den Tabakbau.
§ 33.
Zu § 22 des Gesetzes und §§ 21 und 22 der Bekanntmachung.

      1) Ueber die etwa eingehenden Anträge von Tabakpflanzern auf Entbindung von der Vorschrift, die zur Regelung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabakpflanzen (das Köpfen, Ausgeizen) bis zu dem hierfür festgesetzten und bekannt gemachten Termine vollständig zu bewirken (§ 22 Ziffer 3 des Gesetzes), entscheidet nach Anleitung des Hauptamtsvorstandes der Steuercontroleur. Die Anträge sind nur zu genehmigen, wenn hierfür ein besonderes Bedürfniß, z. B. zum Zweck des Samenziehens, besteht. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß der Tabakpflanzer sich einer Nachrevision und nach Umständen einer Erhöhung der zu vertretenden Gewichtsmenge durch den Steuercontroleur unterwirft.
      2) Ist die Ernte nach vorgängiger Anzeige bei der Gemeindebehörde vorzeitig eingesammelt worden (§ 22 Ziffer 4 des Gesetzes und § 21 der Bekanntmachung), so sind diejenigen Revisionshandlungen, welche sonst vor der Einsammlung hätten stattfinden sollen, unverzüglich vorzunehmen, und zwar von denjenigen Organen, denen die bezüglichen Feststellungen auf dem Felde obgelegen haben würden. Bei Feststellung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge ist in solchen Fällen nach den durch die örtlichen Verhältnisse bedingten Umständen zu verfahren.
      Wenn die vorzeitige Einsammlung der ganzen Ernte oder eines Theils derselben ohne vorherige Anzeige bei der Gemeindebehörde erfolgt ist, so wird, unbeschadet des etwa einzuleitenden Strafverfahrens, die für die vorzeitig abgeernteten Grundstücke zu vertretende Blätterzahl oder Gewichtsmenge in der im § 35 Absatz 2 des Gesetzes angegebenen Weise festgestellt und das Ergebniß in die Anmeldung und das Revisionsregister eingetragen.
      3) Der mit der Beaufsichtigung der Umpflügung eines Grundstücks in den im § 22 Ziffer 6 des Gesetzes bezeichneten Fällen beauftragte Steuerbeamte hat sich davon zu überzeugen, daß auf dem betreffenden Grundstücke eine Einsammlung von Tabak noch nicht stattgefunden hat. Er hat dies, sowie den Vollzug der Umpflügung in einer darüber aufzunehmenden Verhandlung zu bescheinigen. Auf Grund dieser zu der betreffenden Anmeldung zu nehmenden Bescheinigung erfolgt demnächst die Absetzung des umgepflügten Grundstücks in der Anmeldung und dem Revisionsregister. Dem Umpflügen ist gleichzuachten, wenn die Tabakpflanzung durch Umhacken oder eine andere dem gleichen Zweck dienende Bearbeitung des Bodens zerstört wird.
      4) Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte (§ 22 Ziffer 7 des Gesetzes und § 22 der Bekanntmachung) ist von dem Hauptamt nach Anhörung des Steuercontroleurs schriftlich zu ertheilen. Die Ertheilung der Genehmigung darf in der Regel nur dann erfolgen, wenn eine größere Anzahl zusammenliegender Tabakpflanzungen zur Erzielung einer Nachernte angemeldet wird und deren Versteuerung mit hinreichender Sicherheit controlirt werden kann. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß der Beginn der Nachernte an Geizen oder verwendbaren oberen Theilen der Tabakpflanzen mindestens sechs Tage vorher dem Steuercontroleur angezeigt werde.
      Der bei der Nachernte gewonnene Tabak ist dem Tabakpflanzer in der Anmeldung zur Last zu setzen. Das Hauptamt hat die erforderlichen Anordnungen wegen Feststellung der Menge des Tabaks in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu treffen.
      5) Die nach der Beendigung der Tabakernte auf dem Felde noch vorhandenen Tabakpflanzen sind zu verbrennen oder in anderer Weise zur Benutzung für die Tabakfabrikation untauglich zu machen.