Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/255

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.
      4) Wenn auf Grund des § 16 der Bekanntmachung die Bestellung einer Sicherheit für den auf dem Tabak haftenden Steueranspruch verlangt wird, ist die Art und Höhe der Sicherheitsbestellung in Spalte 17 des Ausfertigungsregisters anzumerken.
      5) Die Abfertigung des zur Versendung angemeldeten Tabaks ist zu versagen, wenn bei der Revision wahrgenommen wird, daß das Gewicht des Tabaks durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist.
      6) Die Ergebnisse der Revision sind in die Spalten 9 bis 11 des Versendungsscheins und in die Spalten 8 bis 12 des Ausfertigungsregisters einzutragen. Hierbei sind Mengen unter 0,05 kg. außer Betracht zu lassen.
      Die Revision bei dem Ausfertigungsamt kann unterbleiben, wenn Tabak in eine Niederlage für unversteuerten Tabak verbracht werden soll und der Versender auf Anrechnung des während des Transportes durch Eintrocknen entstehenden Gewichtsverlustes keinen Anspruch macht. In diesem Fall bleiben die Spalten 9 bis 12 des Versendungsscheins und 8 bis 13 des Ausfertigungsregisters unausgefüllt.
      7) Die Zahl der Colli und das Nettogewicht des Tabaks sind in Spalte 4 und 11 oder, wenn die Revision des Tabaks unterblieben ist, in Spalte 4 und 8 des Versendungsscheins sowohl in Ziffern, als auch in Worten anzugeben.
      8) Der zur Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmte unversteuerte Tabak, für welchen Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist stets dem Ausfertigungsamt zur Revision vorzuführen (§§ 16 und 17 der Bekanntmachung) und von diesem unter amtlichem Verschluß abzufertigen.
      9) Soll der Tabak mit dem Anspruch auf Vergütung des während des Transports durch Eintrocknen entstehenden Gewichtsverlustes nach einer Niederlage versandt werden, so hat ebenfalls Revision und Verschlußanlage stattzufinden.
      10) An die Stelle der Verschlußanlage kann in allen Fällen amtliche Begleitung treten.
      11) Das Empfangsamt trägt bei der Ankunft des Tabaks den Versendungsschein in ein nach Muster 14 zu führendes Empfangsregister ein. Muster 14.
      12) Ist von Seiten des Ausfertigungsamts der Tabak ohne amtlichen Verschluß abgelassen worden, so hat das Empfangsamt jedesmal das Nettogewicht des Tabaks zu ermitteln, sowie festzustellen, daß das Gewicht des Tabaks nicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist.
      13) Die Erledigungsscheine sind nach dem Muster 15 auszustellen und nach der Erledigung des betreffenden Versendungsscheins dem Ausfertigungsamt zu übersenden. Muster 15.
      14) Nach dem Eingang des Erledigungsscheins bei dem Ausfertigungsamt hat dasselbe den Tag des Eingangs in dem Ausfertigungsregister anzumerken und, insofern die Ausfuhr des Tabaks oder die Aufnahme desselben in eine Niederlage vorschriftsmäßig nachgewiesen ist, den Versender in Bezug auf die Haftpflicht für den auf dem versendeten Tabak ruhenden Steuerbetrag zu entlasten (§ 31 Ziffer 5), sowie die etwa bestellte Sicherheit aufzuheben.
      15) Wenn im Falle des § 15 der Bekanntmachung für die Versendung eine besondere Abfertigungsstelle von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmt ist, so hat diese der Bezirkshebestelle die für die Abschreibung des Tabaks erforderlichen Mittheilungen zu machen.
      16) Bei der Versendung von Tabak, welcher ohne Verschlußanlage mit Versendungsschein abgefertigt worden ist, wird von dem als versendet nicht nachgewiesenen Theil die Tabaksteuer eingezogen (vergleiche Muster 15). Hatte die Versendung unter unverletztem amtlichem Verschluß stattgefunden, so bleibt ein bei dem Empfangsamt ermitteltes Mindergewicht außer Betracht.