Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/253

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 23.
      Die Steuerhebestelle prüft die von den Verwiegungsstellen eingehenden Belege und trägt nach erfolgter Erörterung und Beseitigung der etwa gefundenen Anstände das ermittelte Nettogewicht des zur Verwiegung gestellten Tabaks unter II. der Abtheilung E der Anmeldung ein. Nachdem der von einem Tabakpflanzer gewonnene Tabak vollständig zur Verwiegung vorgeführt worden ist, wird aus dem bei der Verwiegung ermittelten Gewicht des Tabaks durch Abzug von einem Fünftel das steuerpflichtige Gewicht desselben und der hierauf haftende Steuerbetrag berechnet und letzterer nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 des Gesetzes dem zur Gestellung des Tabaks Verpflichteten nach Anleitung des Musters 10 amtlich bekannt gemacht.









Muster 10.
      Die Berechnung wird in die Anmeldung aufgenommen. Die Register oder Belege, in welchen der verwogene Tabak und der darauf haftende Steuerbetrag nach Maßgabe der weiteren Bestimmung des Tabaks (§§ 27, 28 und 31) nachgewiesen ist, sind in Spalte 15 der Verwiegungsanmeldung anzugeben.
§ 25.
      Ist von einem Tabakpflanzer eine geringere als die von ihm nach § 6 des Gesetzes zu vertretende Tabakmenge zur Verfügung gestellt worden, so hat derselbe nach §§ 6 und 21 des Gesetzes, unbeschadet etwaiger Strafverfolgung, von der Fehlmenge die Tabaksteuer zu entrichten.
      Die zum Zweck der Feststellung der letzteren erforderliche Berechnung hat die Steuerhebestelle nach Beendigung der Verwiegung in die Anmeldung aufzunehmen.
      Falls die Festsetzung der von dem Tabakpflanzer zu vertretenden Tabakmenge auf die Blätterzahl gerichtet war, ist das Gewicht der bei der Verwiegung festgestellten Fehlmenge aus der Zahl der fehlenden Blätter und dem von der Steuerhebestelle aus den Spalten 8 und 12 der Verwiegungsanmeldung zu ermittelnden Durchschnittsgewicht für 1000 gleichartige Blätter zu berechnen.
      Die Anforderung des für die Fehlmenge geschuldeten und in der Anmeldung zu verzeichnenden Steuerbetrags hat gleichzeitig mit der Benachrichtigung des Steuerpflichtigen über die Feststellung des Betrags der Steuer von dem zur Verwiegung gestellten Tabak (§ 24) in der nach Muster 10 auszufertigenden Benachrichtigung zu erfolgen.
      Von der Einleitung des Strafverfahrens wegen Nichtgestellung des Tabaks zur Verwiegung (§ 32 Ziffer 2 und § 34 Absatz 3 des Gesetzes) ist dann abzusehen, wenn die Fehlmenge 5 Procent der zu vertretenden Tabakmenge nicht übersteigt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so hat der Hebebeamte den Tabakpflanzer zu vernehmen und die darüber aufzunehmende Verhandlung durch Vermittelung des Steuercontroleurs mit Bericht dem Hauptamt zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob Strafverfahren einzutreten hat, oder lediglich die von der Fehlmenge sich berechnende Tabaksteuer auf Grund des § 21 des Gesetzes einzuziehen ist.
      Eine strafrechtliche Verfolgung des Tabakpflanzers hat nur dann stattzufinden, wenn bestimmte Thatsachen darauf schließen lassen, daß ein Theil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen worden ist. In andern Fällen hat es bei der Einziehung der Tabaksteuer zu bewenden.
      Nach erfolgter Entscheidung des Hauptamts sind die Verhandlungen zur Veranlassung des Weiteren an die Steuerhebestelle zurückzusenden.
      Wenn das Hauptamt bei der vorzunehmenden Prüfung und nach dem Ergebniß der etwa weiter noch zu veranstaltenden Erhebungen die Ueberzeugung gewinnt, daß der Unterschied zwischen der zu vertretenden und der durch die Verwiegung festgestellten Tabakmenge lediglich auf bei der Festsetzung der ersteren untergelaufene Ungenauigkeiten zurückzuführen ist, so hat dasselbe unter Vorlegung der Verhandlungen die Entscheidung der Directivbehörde darüber einzuholen, ob von der Einziehung der Steuer ganz oder theilweise abzusehen ist.