Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/166

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


erwirkt haben, von der Theilnahme auszuschließen oder nur unter der Bedingung baarer Zahlung zuzulassen.
      II. Es darf niemals eine längere Zahlungsfrist als bis Martinitag verwilligt werden.


Form. 18.
      III. Wenn geborgt und Zahlungsfrist gestattet wird, so hat der Schuldner einen zahlungsfähigen Bürgen zu stellen, welcher die Bürgschaft in dem nach Formular 18 auszustellenden Verzeichniß unterschreibt. Die Bürgscheine werden von dem Bürgermeister (des Orts, wo der Schuldner wohnt) beglaubigt; nur bei solchen Schuldnern, deren Zahlungsfähigkeit nicht dem mindesten Zweifel unterliegt, kann von Beibringung eines Bürgscheins abstrahirt werden.
      IV. Der Gemeinderath bezw. die Stadtverordneten-Versammlung hat über die näheren Bestimmungen zur Befolgung der vorstehenden Vorschriften einen Beschluß zu fassen. Dies kann, soweit thunlich, jährlich im Voraus für das ganze Jahr bei Gelegenheit der Berathung des Voranschlags geschehen.
      V. Wenn der Bürgermeister Zahlungsfristen gestattet, wozu er nicht ermächtigt ist, oder ohne genügende Gründe keinen Bürgschein beibringen läßt, so geschieht dies auf seine Gefahr, und die Schuld soll, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, von dem Bürgermeister beigetrieben werden.
      VI. Der Gemeinde-Einnehmer hat die Bürgscheine so lange sorgfältig aufzubewahren, bis Zahlung vollständig geleistet ist.
§ 16.
Verabfolgung des Holzes und Ausstellung der Verabfolgungs-Anweisungen.
      I. Kein Holz darf verabfolgt werden ohne einen Verabfolgungsschein, welcher jedesmal, ehe das Holz weggebracht wird, dem schützenden Forstdiener vorzuzeigen ist. Hiervon findet nur in den Fällen des § 10 II. und bei der Leseholznutzung (bei dieser nach Maßgabe der dafür getroffenen forstpolizeilichen und örtlichen Anordnungen) eine Ausnahme statt.
      II. Die Verabfolgungsscheine können nicht eher ausgestellt werden, als bis das Holz abgezählt und der rechtmäßige Empfänger nach den obigen Vorschriften bestimmt ist.
Form. 19.
      III. Die Verabfolgungsscheine sind von dem Bürgermeister nach dem beigefügten Formular 19 auszustellen. War bei der Versteigerung etc. baare Zahlung bedungen, so sind die Verabfolgungsscheine - deren Ausfertigung in diesem Falle auch dem Gemeinde-Einnehmer von dem Bürgermeister übertragen werden kann - nicht eher gültig, als bis die Quittung über die geschehene Zahlung oder Abgabe des Bürgscheins beigefügt ist.
      IV. Bei allen Verabfolgungen sind die forstpolizeilichen Anordnungen der Abfuhr pünktlich zu befolgen. Ueber dasjenige Holz, welches nach Ablauf der Termine noch nicht abgefahren