Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/164

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


       1) aus Schluchten, Wasserrechen und von Wegen,
2) von solchen Stellen, welche zur Ausführung einer Cultur von ihrem Bodenüberzug gereinigt werden, wenn die Forstverwaltung eine solche Reinigung im Interesse der Cultur für nothwendig erachtet.
      In diesen beiden Fällen, sowie wenn der Gemeinderath bezw. die Stadtverordneten-Versammlung ausnahmsweise auch noch weitere flächenweise Verwerthung der Waldstreu vortheilhaft erachten sollte, ist hierüber ein Berathungsprotocoll aufzunehmen und dem Oberförster vor der Revision der Wirthschaftsplane zuzufertigen, wonach gelegentlich der letzteren an Ort und Stelle zwischen den Localforstbeamten und dem Ortsvorstand auf Grund des concreten, örtlich genau festzustellenden Thatbestands über die Größe, Form und insbesondere über sonstige forstwirthschaftliche Behandlung der unter 2) oben bezeichneten Culturstellen, desgleichen über die desfallsigen Versteigerungsbedingungen Verständigung versucht wird, deren Resultate demnächst in dem Wirthschaftsplan ihren Ausdruck zu finden haben.
      Erachtet aber die Forstbehörde die flächenweise Verwerthung an und für sich, oder sonstige Desiderien des Ortsvorstands für nachtheilig, und glaubt der letztere trotzdem auf seiner Ansicht beharren zu sollen, so hat der Bürgermeister dem Kreisamt ausführliche Vorlage zu machen, welches nach vorheriger Communication mit dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung, wenn eine Vereinbarung auch dieser beiden Behörden nicht erzielt werden kann, unsere Entschließung anzurufen hat.
§ 13.
Abzählung der Nebennutzungen.
      I. Der Oberförster hat von denjenigen Nebennutzungen, welche nach Verkaufsmaßen oder nach der Stückzahl berechnet werden, die sich
Form. 17.
ergebende Menge unter Zuziehung des Bürgermeisters und Forstwarts nach dem beigefügten Formular 17 (nebst Einlagebogen 17a) aufzunehmen. Die Kreisämter und Forstämter haben, insoweit die Vorschriften über Nummeriren und Abzählung des Holzes keine Anwendung finden, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche die Sicherstellung der Ergebnisse, die Beschaffenheit der Gegenstände, die Bedingungen der Abgabe und die Localverhältnisse mit sich bringen.
      II. Was die Waldstreu im Besonderen betrifft, so sind die Nummern der Loose an nächststehende Stämme, oder in deren Ermangelung an kurze (etwa 3/4 Meter hohe) Nummerpfähle anzuschreiben und die Haufen nöthigenfalls mit einer Haube abgängigen Reisigs, Besenpfriemen oder dergl. zu versehen.
§ 14.
Ueberweisung der Einnahmen an den Gemeinde-Einnehmer.
      I. Die Urkunden über Vereinnahmung der Geldbeträge für aus dem Gemeindewald abgegebene Wald-Erzeugnisse hat der Bürgermeister an das mit der Controlführung beauftragte