Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/161

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


      V. Wenn die verlangte unvorhergesehene Fällung die Befugnisse der Localforstbeamten nach Vorstehendem übersteigt, so haben dieselben nach vorausgegangenem Benehmen mit dem Kreisrath, und, wenn dieser seine Zustimmung erklärt hat, an das Ministerium der Finanzen Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung zu berichten.
§ 11.
Holzversteigerungen.
      I. Alles zu Abgaben aus der Hand nach § 9 und 10 nicht bestimmte Holz ist nach Art. 78 der Landgemeindeordnung bezw. 90 der Städteordnung. unter freier Concurrenz zu versteigern und der Bürgermeister verpflichtet, die Holzversteigerungen möglichst frühe und bald anzuordnen.
      II. Der Bürgermeister hat zu dem Ende das zur Versteigerung verfügbare Holz unter Zuziehung des Gemeinde-Controleurs aus den betreffenden Abzählungs-Protocollen auszuscheiden und in den Entwurf des Versteigerungs-Protocolls (Formular 14 Umschlagbogen und 14a und b Einlagebogen) überzutragen. Dieses geschieht in der durch den Holzpreistarif vorgeschriebenen Aufeinanderfolge der Sortimente in Loosen, welche höchstens vier Raummeter oder 200 Wellen derselben Preis-Abtheilung enthalten dürfen, und so, daß am Schlusse jeder Sortiments-Abtheilung der Naturalbetrag im Entwurfe des Versteigerungs-Protocolls summirt und dann erst zum Uebertrag einer folgenden Sortiments-Abtheilung übergegangen wird. Zu den Rindenversteigerungen dient das beigefügte Formular 15.

Form. 14
und 14a u. b.





Form. 15.
       III. Der Versteigerung muß jedesmal eine ordnungsmäßige Bekanntmachung vorherhergehen. Der Bürgermeister hat hierbei Folgendes zu beobachten:
      a) die Bekanntmachung muß mindestens 8 Tage vor der Versteigerung erfolgen;
      b) sie muß Ort, Tag und Stunde der Versteigerung und die Summe jeder dazu bestimmten Sortiments-Abtheilung enthalten;
      c) dieselbe soll in der Regel durch die Local-, Wochen- oder Intelligenzblätter, insoweit solche vorhanden, sowie bei bedeutenden Holzverkäufen in der Darmstädter Zeitung, nach Umständen auch in auswärtigen Blättern, und muß überdies durch besondere zweimalige Verkündigung in der Gemeinde geschehen;
      d) bei bedeutenden Holzversteigerungen ist außerdem noch die Bekanntmachung in den benachbarten, Concurrenz versprechenden Gemeinden zu veranlassen. Die desfallsigen Rundschreiben werden nach Formular 16 erlassen, und hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Bescheinigungen der Bekanntmachung mindestens 3 Tage vor dem Versteigerungstermin zu seinen Arten einlangen;

Form. 16.
      e) nur ganz besondere Verhältnisse, z. B. Gefahr des Diebstahls bei kleineren sich zufällig ergebenden Holzquantitäten, können eine Abweichung von diesen Vorschriften rechtfertigen.