Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/157

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


       d. Die Abzählung und definitive Ueberweisung zur Abfuhr an. die Rindenkäufer muß möglichst schnell nach dem Aufschichten oder Binden erfolgen.
e. Im Uebrigen sind die für die Holzabzählung im Allgemeinen geltenden Vorschriften zu befolgen, doch kann die Ausnahme und das Abwiegen der Rinden auch ohne Gegenwart des Oberförsters für den Fall, daß er verhindert sein sollte, im Beisein eines Gemeindevorstandsmitglieds und des Forstwarts geschehen. Die deßfallsige, sowie die zur Feststellung und Aufzeichnung der Anzahl Gebunde etc. und des Gewichts erforderliche Anordnung ist von dem Oberförster schriftlich zu erlassen. Von dem Ergebniß ist derselbe sofort nach Vollzug des Geschäfts zum Zweck des Eintrags in die Controle und deßfallsiger Bescheinigung auf dem Abzählungsprotocoll in Kenntniß zu setzen.
§ 8.
Abzählungscontrole.

      Nach Befolgung der betreffenden Vorschriften des vorigen Paragraphen und erfolgter Unterschrift des Nummerbuchs und Abzählungsprotocolls hat der Oberförster den Inhalt der Wiederholung des Abzählungsprotocolls in seine Abzählungscontrole, welche eine Abtheilung seines Controlebuchs der Natural-Einnahme bildet, überzutragen. Wegen des Verfahrens bei der Abzählungscontrole selbst vergl. § 7, II.
      Das Ergebniß der vierteljährigen Abzählungsprotocolle über die kleineren Fällungen ist vierteljährig von dem Oberförster in sein Controlebuch überzutragen (vergl. § 23).

§ 9.
Vorgesehene oder vorausbestimmte Holzabgaben aus der Hand.

      I. Die vorgesehenen oder vorausbestimmten Holzabgaben sind solche, welche bereits bei Ausstellung des Voranschlags nach § 2 II. in Aussicht genommen und ausgeschieden wurden.
      II. In Gemeinden, worin die vorausbestimmten Abgaben bedeutend sind, hat der Bürgermeister eine Repartition des dazu nach § 2, 11. im Allgemeinen voranschläglich bestimmten Theils des Holzertrags zu entwerfen und diese Repartition dem Oberförster bis längstens zum September zur Einsicht mitzutheilen, um hierauf, so viel es der Wirthschaftsplan zuläßt, bei Anordnung der Fällung und bei der Holzsortirung Rücksicht zu nehmen. Der Oberförster hat diese Repartition nebst Bemerkungen über ihre Ausführung vor Beginn der Fällungen dem Bürgermeister zurückzusenden und dieser sie demnächst an den Gemeinde-Einnehmer abzugeben.
      III. In den Gemeinden, in welchen nach dem Gesetz vom 10. Februar 1824 Abgaben an Bau- und Nutzholz stattfinden, hat der Bürgermeister jährlich im August für das nächste