Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/155

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


      In diese Nummerbücher hat der Forstwart über jeder Abtheilung in einer Horizontallinie das Datum der Aufnahme, den Namen des Districts, die Nummer der Abtheilung und die Hauptnummer der Abzählung (Fällungsnummer des Wirthschaftsplans) zu bemerken, die Maße der Stämme und Stangen zu ermitteln und einzutragen, ebenso deren Cubikinhalt, sodann die Summe jeder Seite zu ziehen, Zusammenstellung nach Abtheilungen und Fällungsnummern des Wirthschaftsplans zu fertigen und jede Abzählung aus einer neuen Seite anzufangen.
      Nach erfolgter Vergleichung der Summen jeden Holzschlags mit den Auszeichnungen der Rottmeister (§ 22, 4 der Holzhauer-Instruction) und Beseitigung etwaiger Anstände stellt der Forstwart die Nummerbücher dem Bürgermeister zu.
      II. Der Bürgermeister hat für jede Hauptnummer der Abzählung (Fällungsnummer des Wirthschaftsplans, sowie für außerordentliche Fällungen) ein besonderes von dem Oberförster zusammengeheftetes Abzählungsprotocoll nach beigefügtem Formular 10 zu Umschlagbogen mit Einlagebogen, wie oben zu I, zu fertigen, welches in einer Abschrift der Nummerbücher besteht, worin aber auch mehrere Nummern, welche einerlei Sortiment, Holzart und Verkaufsmaß betreffen, dieselben Dimensionen, auch keinen abweichenden Preis haben, in Einen Ansatz zusammengefaßt werden können.
      Das Abzählungsprotocoll, in welches die Hauptsummen der Sortimente vorerst nichts einzuschreiben sind, wird zunächst dem Oberförster zugestellt, welcher baldthunlichst die Abzählungscontrole anzuberaumen und hierzu den Bürgermeister, den Forstwart, den etwaigen besonderen Holzsetzer und einen Rottmeister oder Beauftragten der Holzhauer zuzuziehen hat.


Formular
10.
      Der Oberförster führt hierbei das von dem Bürgermeister gefertigte Abzählungsprotocoll, der Bürgermeister die Nummerbücher des Forstwarts. Die Stämme und Stangen sind wiederholt zu messen, etwaige Fehler zu berichtigen. Der Oberförster hat sodann die Cubikinhalte nachzuschlagen, die beiden Aufstellungen zu vergleichen, richtig zu stellen und definitiv abzuschließen, auch die Reduction sämmtlicher Sortimente auf Festmeter vorzunehmen. Er ist allein für die Richtigkeit der Nummerbücher und Abzählungsprotocolle verantwortlich.
      III. Sowohl die Nummerbücher, als auch die Abzählungsprotocolle sind von dem Oberförster, dem Bürgermeister und dem Forstwart zu unterschreiben.
      Die Nummerbücher werden nach vollzogener Abzählung und etwa erforderlicher Berichtigung dem Forstwart zugestellt, welcher die darin befindlichen Spalten für die Abgabe des Holzes ausfüllt, sobald die Abgabe wirklich stattfindet, und dieselbe nach Vollziehung aller Abgaben des darin verzeichneten Holzes an den Bürgermeister zurückgibt.
      Die Abzählungsprotocolle werden von dem Oberförster dem Bürgermeister jedesmal in den ersten acht Tagen nach vollzogener Abzählung wieder zugestellt.