Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/136

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 20.


      Zum Erlaß des unter 1 bezeichneten Verbots ist das betreffende Kreisamt, zum Erlaß der unter 2 bezeichneten Anordnungen und des unter 3 bemerkten Verbots Unser Ministerium des Innern und der Justiz zuständig.
      Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln oder in Verbindung angeordnet, auf einzelne Theile des Grundstücks beschränkt, andererseits, sofern die Reblauskrankheit räumlich einen größeren Umfang erreicht, auf eine ganze Gemarkung oder mehrere Gemarkungen ausgedehnt werden.
      Die Rebculturen unterliegen jederzeit der Beaufsichtigung und Untersuchung durch von dem Ministerium des Innern und der Justiz zu ernennende Sachverständige.

Artikel 2.

      Die nach Artikel 1 erlassenen Anordnungen sind, sofern sie einzelne Grundstücke betreffen, den Eigenthümern oder Nutzungsberechtigten schriftlich mitzutheilen, wenn sie eine oder mehrere Gemarkungen betreffen, in dem zur Publication der Erlasse des bezüglichen Kreisamts bestimmten Blatte bekannt zu machen. Die nach Art. 1 Nr. 1 von dem Kreisamte zu erlassene Anordnung wird für den Einzelnen schon durch mündliche Mittheilung wirksam. Die nach Art. 1 Nr. 2 und 3 erlassenen Anordnungen sind den Betheiligten stets schriftlich und zwar mit der Eröffnung mitzutheilen, daß diese Maßregel erst nach Ablauf von zehn Tagen, von dieser Zustellung an gerechnet, vollzogen werde und bis dahin das Recht der Beschwerde bei dem betreffenden Kreisamt offenstehe.

Artikel 3.

      Die nach Artikel 1 Nr. 1 vorgesehenen Anordnungen können von der Ortspolizeibehörde vorläufig ausgesprochen werden. Hiervon ist dem Kreisamte unverzüglich Anzeige zu erstatten, welches die getroffenen Maßregeln sofort zu bestätigen, abzuändern oder außer Kraft zu setzen hat.

Artikel 4.

      Gegen das von dem Kreisamt nach Artikel 1 erlassene Verbot findet die Beschwerde an Unser Ministerium des Innern und der Justiz statt; bis zur Erledigung derselben bleibt dasselbe aufrecht erhalten.
      Wenn Unser Ministerium des Innern und der Justiz nach Artikel 1. Nr. 2 die Vernichtung von inficirten Rebculturen oder die Desinfection von Grund und Boden angeordnet hat, können diese Maßregeln erst nach Ablauf von zehn Tagen nach der in Gemäßheit des Artikel 2 erfolgten Zustellung oder Bekanntmachung der Anordnung vollzogen werden. Wird in dieser Frist bei dem mit dem Vollzug beauftragten Kreisamt eine Remonstration gegen