Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/095

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 16.
Darmstadt den 24. Mai 1880.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Versehung des Sicherheitsdienstes im Großherzogthum durch das Großherzogliche Gendarmerie-Corps betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Abhaltung von Gerichtstagen des Amtsgerichts Herbstein in Freiensteinau betreffend.



Bekanntmachung,
die Versehung des Sicherheitsdienstes im Großherzogthum durch das Großherzogliche Gendarmerie-Corps betreffend.

      Des Großherzogs Königliche Hoheit haben mittelst Allerhöchster Entschließung vom 8. l. M. die endgültige Einführung des durch die Bekanntmachung vom 23. Mai 1879 (Reg.-Blatt Seite 135) zunächst probeweise auf ein Jahr vorgeschriebenen Dienstreglements für das Großherzogliche Gendarmerie-Corps mit den nachstehenden Abänderungen zu genehmigen geruht.
      Es ist zu setzen:

I. Theil.
1) Statt § 11, 2. Absatz:
      "Nach einer zwölfjährigen activen Gesammtdienstzeit bei fortgesetzter guter Führung erlangt der Gendarm Anspruch auf den Civilversorgungsschein."
2) In § 25 "§§ 26 und 27" statt "§§ 26-32".
3) In § 34 statt "Wachtmeister": "Sectionsführer".
4) Statt § 35:
      "Beim Abgang eines Gendarmen hat der Stationsführer die Dienstbücher und Reglements des Abgehenden zu revidiren und demnächst an dessen Nachfolger zu