Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/088

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 15.


Gerichtsschreiberei eines Kollegialgerichts, bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Rechtsanwalt arbeiten.
      Mit der Beschäftigung kann Remuneration verbunden sein.

§ 3.

      Zu dem Vorbereitungsdienste darf nur zugelassen werden, wer

1) das siebenzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2) sich über den erfolgreichen Besuch einer Fortbildungsschule oder einer höheren Schule ausweist,
3) gute Sittenzeugnisse besitzt.

      Von dem Erfordernisse unter Nummer 2 können solche ältere Aspiranten, welchen die Möglichkeit zum Besuche einer Fortbildungsschule nicht gegeben war, entbunden werden.

§ 4.

      Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienste erfolgt bei dem Amtsgerichte, bei welchem der Aspirant denselben beginnen will.
      Ueber die Zulassung entscheidet der dienstaufsichtführende Amtsrichter. Diesem steht auch die obere Leitung des Vorbereitungsdienstes der Aspiranten bei dem Amtsgerichte sowie das Recht der Verhängung von Ordnungsstrafen über dieselben zu.

§ 5,

      Bei Antritt des Vorbereitungsdienstes ist der Aspirant mittelst Handgelöbnisses an Eidesstatt daraus zu verpflichten, daß er das Dienstgeheimniß wahren und alle seine Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen wolle.
      Tritt der Aspirant auf die Gerichtsschreiberei eines Kollegialgerichts oder auf eine Staatsanwaltschaft über, so ist derselbe von dem Gerichtsvorstande, beziehungsweise dem ersten Staatsanwalte auf die bei dem Amtsgerichte stattgehabte Verpflichtung zu verweisen.

§ 6.

      Die Zulassung und Verpflichtung des Aspiranten werden in einem ihm zu behändigenden Zeugnißbuche bescheinigt.
      In dieses Buch sind in fortlaufender Reihenfolge die Zeugnisse einzutragen, welche dem Aspiranten über die Dauer seiner Beschäftigung bei einer Stelle, über sein Verhalten, Fleiß, und Fortschritte ertheilt werden.
      Die Zeugnisse der Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten bedürfen der Bestätigung des dienstaufsichtführenden Richters.