Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/084

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 14.


Bekanntmachung,
die Aufhebung der zwischen Hessen und Württemberg getroffenen Vereinbarung wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen betreffend.

      Die durch Austausch nachstehender Erklärung gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich Württembergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten stattgehabte Aufhebung der zwischen Hessen und Württemberg bestandenen Uebereinkunft vom 8. April/30. März 1824 wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen (Regierungsblatt von 1824 Nr. 26 Seite 247) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 7. Mai 1880.

Großherzogliches Staats-Ministerium.
v. Starck.
Rothe.



Ministerial-Erklärung.

.

      Im Hinblick auf die mit dem 1. October 1879 in Kraft getretenen Reichsjustizgesetze ist zwischen der Großherzoglich Hessischen und der Königlich Württembergischen Regierung ein Einverständniß darüber erzielt worden, daß die zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Württemberg wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen unter dem 8. April/30. März 1824 abgeschlossene, diesseits nach erfolgter Allerhöchster Genehmigung am 10. April 1824 öffentlich bekannt gemachte Uebereinkunft (Regierungsblatt von 1824 Nr. 26 Seite 247) als vom 1. October 1879 an außer Wirksamkeit getreten anzusehen sei.
      Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich Württembergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt zu werden.
      Darmstadt, den 1. Mai 1880.

Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium.
(gez.) von Starck.

(L. S.)