Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/078

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 13.


      Der Beschluß kann namentlich gerichtet werden:

I. auf die sofortige vorläufige Enthebung desjenigen Beamten, bei welchem sich der Defekt ergeben hat, vom Amte;
      auf Hinwegnahme, auf Beschlagnahme und auf Versiegelung aller Bücher, Akten und Papiere, Gelder oder Geldeswerthe, welche der Beamte als solcher im Besitz oder Gewahrsam hat;
II. auf die unmittelbare Verpflichtung zum Ersatze des Defekts, und zwar:
1) gegen jeden Beamten, welcher bezüglich des Defekts der Unterschlagung, oder der Urkundenfälschung, oder des Betrugs als Thäter oder Theilnehmer nach der Ueberzeugung der den Beschluß fassenden Behörde überführt oder dringend verdächtig ist, auf Höhe des ganzen Defekts;
2) gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse u.s.w. zur Verwaltung oder Bewahrung übergeben war, sofern der Defekt nach der Ueberzeugung erwähnter Behörde durch grobes Versehen oder Vernachlässigung oder Nichtanwendung der erforderlichen Sicherungsmaßregeln entstanden ist, ebenfalls auf Höhe des ganzen Defekts;
3) gegen jeden anderen Beamten, welcher an der Einnahme oder der Ausgabe, an der Erhebung, der Ablieferung, oder dem Transporte von Geldern oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stellung theilzunehmen hatte, sofern der Defekt nach der Ueberzeugung der beschlußfassenden Behörde durch grobes Versehen oder Vernachlässigung oder Nichtanwendung der erforderlichen Sicherungsmaßregeln entstanden ist, auf Höhe des in den Gewahrsam des Beamten gekommenen Betrags.
Artikel 44.

      Derjenige Beamte, welcher eine Dienstcaution gestellt hat, muß, wenn ein Beschluß auf Ersatz eines Defekts gegen ihn ergangen ist, die Caution binnen einer desfalls zu bestimmenden Frist um denjenigen Betrag, welchen der Beschluß auf Ersatz bezeichnet, ergänzen und kann, wenn er die Frist fruchtlos verstreichen ließ, seines Amtes unter Einhaltung seines Gehaltes vorläufig enthoben werden.

Artikel 45.

      Soweit der Beschluß die im Artikel 43 unter I und die im Artikel 44 erwähnten Maßregeln betrifft, wird er von den Verwaltungsbehörden vollzogen; es ist insoweit gegen den Beschluß, sofern er nicht von einem Ministerium ausging, Beschwerde an das vorgesetzte Ministerium innerhalb einer achttägigen Frist, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, gestattet.