Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/071

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 13.


      Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speciellen dienstlichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf der Frist die Geldstrafe ohne Weiteres verhängt werden.

Artikel 15.

      Sofern die Ordnungsstrafe nicht von dem vorgesetzten Ministerium erkannt worden ist, kann gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe eine einmalige Beschwerde an die nächst vorgesetzte Behörde erhoben werden.
      Ist von der Ober-Rechnungskammer eine Ordnungsstrafe verhängt worden, so geht die Beschwerde an das Staatsministerium.
      Die Beschwerde ist binnen 8 Tagen in der Beschwerdeinstanz schriftlich auszuführen; sie hat aufschiebende Wirkung.

Abschnitt IV.
Entfernung aus dem Amte.
Artikel 16.

      Der Entfernung aus dem Amte sowie der Erkennung auf Verlust des Titels und des Ruhegehalts im Falle des Artikel 9 muß bei nicht richterlichen Beamten, welche nicht auf Widerruf angestellt sind, ein förmliches Disciplinarstrafverfahren vorausgehen. Die Einleitung desselben wird von dem vorgesetzten Ministerium verfügt.
      Das Disciplinarstrafverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung und einer mündlichen Verhandlung.

Artikel 17.

      Das vorgesetzte Ministerium ernennt auf die Vorlage der von der vorgesetzten Behörde über die Anschuldigung eines Dienstvergehens vorläufig gepflogenen Ermittelungen den die Untersuchung führenden Beamten und denjenigen Beamten, welcher im Laufe des Disciplinarstrafverfahrens die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat.

Artikel 18.

      Das in erster und einziger Instanz entscheidende Disciplinarstrafgericht für nicht richterliche Beamte ist das oberste Verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) als Disciplinarhof.
      Das oberste Verwaltungsgericht als Disciplinarhof entscheidet in Versammlungen von sieben Mitgliedern, wovon mindestens vier richterliche Beamte sein müssen.
      In Betreff der Behinderung oder Ablehnung von Mitgliedern des Disciplinarhofs finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Entscheidung ertheilt endgültig der Disciplinarhof ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds.