Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/056

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 10.


Muster e
(zu § 20).
Anmeldung
betreffend
die Veräußerung von unversteuertem Taback.
(Zu Nr. 45 des Verwiegungsregisters.)

      Der unterzeichnete Tabackpflanzer benachrichtigt die Steuerhebestelle zu Schwedt, daß er von dem

heute zur Verwiegung gestellten
in seiner Verwahrung befindlichen
unversteuerten Taback 245 Kilogramm an Herrn Adam Riedel[GWR 1] zu Frankfurt a. O. veräußert hat.

      Die nach der Benachrichtigung vom 8ten November 1880 in Gemäßheit des § 16 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) dem unterzeichneten Tabackpflanzer zur Last stehende Tabacksteuer im Betrage von 92,80 Mark 5.svg vertheilt sich nach der Menge des vorhandenen Tabacks:

             a) auf den veräußerten Taback mit 99,20 Mark 5.svg
b) auf den in der Verwahrung des Tabackpflanzers verbleibenden unversteuerten Taback mit 58,30 Mark 5.svg

      Dambach, den 19ten December 1880.

(Unterschrift des Tabackpflanzers.)
Georg Huber.[GWR 1]

      Der Unterzeichnete erklärt hierdurch, daß er die oben angegebene Tabackmenge erworben hat und die Haftpflicht für die darauf ruhende Tabacksteuer im Betrage von 39,20 Mark 5.svg übernimmt.
      Der Taback wird

             a) versteuert und bis zur Einzahlung der Tabacksteuer in (Angabe der Räume) der Wohnung des Georg Huber[GWR 1] zu Dambach aufbewahrt,
b) über die Zollgrenze ausgeführt,
c) in die Niederlage zu ... ... ... ... ... ... ... ... verbracht

werden.
      Dambach, den 19ten December 1880.

(Unterschrift des Erwerbers des Tabacks.)
Adam Riedel.[GWR 1]



Muster f
(zu § 20).
Anmeldung
zur Versteuerung von Taback.
(Zu Nr. 45 des Verwiegungsregisters.)



      Der unterzeichnete Tabackpflanzer benachrichtigt die Steuerhebestelle zu Schwedt, daß er von dem in seiner Verwahrung befindlichen unversteuerten Taback 175 Kilogramm in den freien Verkehr zu setzen wünscht.
      Die nach der Benachrichtigung vom 17ten Januar 1881 in Gemäßheit des § 16 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) dem unterzeichneten Tabackpflanzer zur Last stehende Tabacksteuer im Betrage von 37,60 Mark 5.svg vertheilt sich nach dem Verhältniß der vorhandenen Menge des Tabacks:

             a) auf den zu versteuernden Taback mit 28 Mark 5.svg
b) auf den in der Verwahrung des Tabackpflanzers verbleibenden unversteuerten Taback mit 9,60 Mark 5.svg

      Dambach, den 25ten März 1881.

(Unterschrift des Tabackpflanzers.)
Georg Huber.[GWR 1]



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

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