Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/045

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 10.


§ 5.

      Die im § 9 des Gesetzes unter Ziffer 1 vorgeschriebene schriftliche Anzeige über etwaige vor der amtlichen Verwiegung des Tabacks eingetretene Unglücksfälle, durch welche der Erntegewinn eine Verminderung erfahren hat, ist innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks zu übergeben. Die Anzeige muß die Bezeichnung und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf welchen die beschädigten Tabackpflanzen gewachsen sind, die Ursache und den Tag der Beschädigung, sowie die Größe des Verlustes an Blätterzahl oder Gewichtsmenge enthalten.

§ 6.

      Für den nach § 9 Ziffer 2 des Gesetzes unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung des Tabacks entstehenden Abgang an Bruch und Abfall wird bis auf weiteres, falls die Festsetzung der zur Verwiegung zu stellenden Tabackmenge auf die Blätterzahl gerichtet war, ein Abzug von zwei Prozent, falls die Festsetzung auf die Gewichtsmenge gerichtet war, ein solcher von einem Prozent gewährt.
      Die Direktivbehörden sind ermächtigt, höhere Abzüge dann zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen die Annahme entsprechender größerer Abgänge begründen.

§ 7.

      Die nach § 10 des Gesetzes entnommenen Proben sind von Seiten der Steuerbeamten in Gegenwart des Tabackpflanzers oder eines Vertreters desselben durch Anlegung eines Siegels zu identifiziren.

§ 8.

      Die nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes erforderliche Genehmigung der Steuerbehörde zur Veräußerung des Tabacks vor der Gestellung desselben zur amtlichen Verwiegung ist unter Bezeichnung der Grundstücke, auf welchen der Taback gewachsen ist, schriftlich bei der Steuerhebestelle des Bezirks zu beantragen.
      Die Genehmigung wird nur dann ertheilt, wenn der Erwerber des Tabacks die Verpflichtung übernimmt, denselben nach bewirkter Trocknung bei der ihm bezeichneten Amtsstelle zur Verwiegung vorzuführen (§§ 12 bis 15 des Gesetzes), und auf Erfordern für den auf dem Taback haftenden Steueranspruch Sicherheit leistet.
      Der Erwerber hat der Steuerhebestelle anzuzeigen, wo der Taback bis zur Gestellung zur Verwiegung aufbewahrt werden soll.
      Bei der Entäußerung eines Theils des Erntegewinns ist anzugeben, welcher Theil der nach § 6 des Gesetzes festgesetzten Tabackmenge von dem Käufer zu vertreten ist. War die Festsetzung auf die zu vertretende Blätterzahl gerichtet, und sollen die geernteten Grumpen ganz oder theilweise veräußert werden, so ist die zu veräußernde Menge der Grumpen zur Verwiegung vorzuführen und die Steuer davon, falls nicht Kreditirung eintritt, sofort zu entrichten.

§ 9.

      Derjenige Taback, welcher vor dem nach § 14 des Gesetzes für die Verwiegung festgesetzten Zeitpunkt über die Zollgrenze ausgeführt werden soll (§ 11 Absatz 2 des Gesetzes), ist nach Maßgabe