Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/031

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 7.
Darmstadt den 27. März 1880.


Inhalt: Gesetz, die Anwendung des Stempels in der Provinz Rheinhessen betreffend.



Gesetz,
die Anwendung des Stempels in der Provinz Rheinhessen betreffend.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch wie folgt:

Artikel 1.

      Die in Rheinhessen noch geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Brumaire VII. [GWR 1] über den Stempel treten außer Kraft.

Artikel 2.

      Die Verwaltungsbehörden in Rheinhessen haben in allen Fällen, in denen die Verordnung vom 16. Februar 1825 über den Administrativstempel die Anwendung von Stempel für Verhandlungen vor denselben und von ihnen erlassene Ausfertigungen und Abschriften vorschreibt, Stempel nach Maßgabe dieser Verordnung, beziehungsweise der Verordnung vom 10. December 1857 über den Administrativstempel und der Bekanntmachung vom 8. December 1874, die Anwendung des Administrativstempels betreffend, in Anwendung zu bringen




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. 3.11.1798