Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/022

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 5.


VI. Prüfungszeugniß.

§ 14.

      Die Leistungen der Bewerberinnen werden nach dem Ergebniß der Prüfung und auf Grund der für die einzelnen Prüfungsgegenstände ertheilten Noten in einer Gesammtnote mit den Prädicaten: "sehr gut", "gut", "genügend" oder "ungenügend" ausgedrückt.
      Ueber die Ertheilung der Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesammtnote ist von der Prüfungscommission gemeinsam nach Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die nichtständigen Mitglieder (§ 2) stimmen blos in den Gegenständen mit, in denen sie geprüft haben.

§ 15.

      Auf Grund der Prüfung erhalten diejenigen Bewerberinnen, welche die Prüfung bestanden haben, ein Zeugniß über ihre Befähigung zum Unterricht an höheren Mädchenschulen.
      In dem Zeugnisse werden sowohl die Gesammtnote, als die Noten über die einzelnen Prüfungsgegenstände angegeben.
      Die Prüfungsgebühren betragen für die Aspirantinnen, welche die Prüfung bestanden haben, 20 Mark 5.svg und werden bei Aushändigung des Zeugnisses erhoben.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

      Darmstadt, den 10. März 1880.
(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck.