Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/422

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[421]
Nächste Seite>>>
[423]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 39.



muß nach Art. 16 des Gesetzes vom 4. December 1860 für jeden solchen Gewerbsbetrieb ein besonderes Patent gelöst und jeder besonders versteuert werden.
Als ein besonders zu patentisirender und zu besteuernder Gewerbsbetrieb ist es jedoch nicht zu betrachten, wenn von den übrigen Gewerbsanlagen getrennte Locale zur Aufbewahrung von Gewerbsmaterialien und Waarenvorräthen ohne besonderes Verkaufsgeschäft benutzt werden.
Bei Bergwerken werden dazu gehörige, in derselben Gemarkung befindliche Gewerbsanlagen nicht als abgesonderte Gewerbslocale angesehen.

§. 3.

Betreibt Jemand verschiedene Gewerbe, ohne ganz abgesonderte Gewerbslocale dafür zu benutzen, so ist nach Art. 17 des Gesetzes vom 4. December 1860, mit Ausnahme des Falls, wo ein Hausirgewerbe neben anderen Gewerben betrieben wird, nur ein Patent für die verschiedenen Gewerbe erforderlich.
In demselben müssen aber die einzelnen Gewerbe namentlich aufgeführt sein, und wenn ein Gewerbtreibender ein neues Gewerbe neben dem seither betriebenen anfangen will, so muß er nach Art. 21 des erwähnten Gesetzes ein neues Patent lösen, in welchem auch das neue Gewerbe eingetragen ist.
Zu einem hausirenden Gewerbsbetrieb muß stets ein besonderes Patent erwirkt werden.

§. 4.

Verlegt ein Gewerbtreibender im Laufe des Jahres sein Geschäft an einen anderen Ort, so muß er an diesem ein neues Patent nehmen.
Die in Folge der Verlegung des Geschäfts nothwendig werdende Erhöhung oder Herabsetzung der Gewerbsteuer tritt aber erst mit dem Anfang des folgenden Jahres ein.

§. 5.

Die Ausfertigung der Gewerbspatente für Inländer oder solche Ausländer, die nach Art. 26 des Gesetzes vom 4. December 1860 wie Inländer behandelt werden, geschieht durch die Bürgermeisterei nach dem dafür vorgeschriebenen Formular. Dabei ist Folgendes zu beachten:

1) Da, wo eine vorgängige Erlaubniß der höheren Administrativbehörde erfordert wird, muß der Erlaubnißschein das erstemal eingeholt und der Bürgermeisterei vorgezeigt werden, bevor sie das Patent ertheilen darf.
2) In den folgenden Jahren ist die Vorzeigung des nächst vorhergehenden Patents hinreichend, so lange nicht andere Gründe zur Verweigerung eintreten.
3) Dasselbe gilt, bei den zünftigen Gewerben, von den Zunft-Receptions-Decreten.