Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/416

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 38.


Die Lieferung soll von der Großherzoglichen Etappenbehörde für einen, von dem Königlich Preußischen Etappen-Inspector zu bestimmenden Zeitraum öffentlich versteigert und dem Mindestsordernden übertragen werden. Nur wenn der Königlich Preußische Etappen-Inspector mit dem Erfolge der ersten Versteigerung zufrieden ist, hat es bei dieser Versteigerung sein Bewenden, wenn ihm aber die Preise zu hoch erscheinen, so kann er auf einen zweiten Versteigerungstermin antragen. Gibt auch der zweite Termin kein, dem Königlichen Interesse zusagendes Resultat, so bleibt es der Königlich Preußischen Regierung überlassen, direct oder aus freier Hand die nöthigen Versorgungs-Maßregeln hinsichtlich der erforderlichen Fourage zu treffen.

§. 20.

Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Großherzoglich Hessischen Etappenbehörden und gegen Quittung des Empfängers aus dem Etappenmagazin von den Lieferanten an die Königlichen Truppen verabreicht und die dabei entstehenden Streitigkeiten von der Etappenbehörde sofort entschieden.

§. 21.

Die Königlich Preußische Regierung bezahlt an die Großherzoglich Hessische Regierung und diese an den Lieferanten den Werth der abgelieferten Fourage, worüber sich letztere mit ordnungsmäßigen Quittungen ausweisen, nach dem Versteigerungspreise.

§. 22.

Wenn die Zeit es nicht erlaubt, die Fourage aus dem Etappen-Magazin herbeizuschaffen und daher ausnahmsweise die zu dem Etappenbezirk gehörenden bequartierten Ortschaften unvermeidlicher Weise die Fourage im Orte selbst liefern müssen, so steht es den Gemeinden jederzeit frei, solche nach Hessischem Maß und Gewicht selbst auszugeben und haben die Commandirten der Detachements dieselben von der Ortsobrigkeit zur weitern Distribution gegen ordnungsmäßige, gehörig autorisirte Quittungen in Empfang zu nehmen. Das Hessische Maß und Gewicht der Preußischen Rationen ist deßhalb allen Ortsbehörden von der Etappen-Commission bekannt zu machen.
Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert oder vor dem Abmarsche der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehändigt werden, so soll die von der Etappenbehörde pflichtmäßig geschehene Attestation der auf die Marschroute geleisteten Lieferungen als gültige Quittung angenommen werden.

§. 23.

Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, im Falle die Fourage ausnahmsweise nicht aus dem Etappenmagazin, sondern von den Quartiergebern oder den Gemeinden geliefert wird, solche nach den von der Großherzoglich Hessischen Verwaltungsbehörde bescheinigten Marktpreisen durch Vermittelung der Königlich Preußischen Etappenbehörde an die erstere zur weiteren Vertheilung an die Empfangsberechtigten zu zahlen.