Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/413

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 38.


gekocht, auch Mittags und Abends bei jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebraut wird, in der Etappe Bingen aber eine Bouteille Wein; Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrod und ein achtel Quart Branntwein.
Bataillons-Aerzte, Assistenz-Aerzte und Zahlmeister, sowie die mit demselben gleichen Rang habenden Militär-Verwaltungs-Beamten sind wie Subaltern-Offiziere zu verpflegen und einzuquartieren.
Der Hauptmann kann außer der oben erwähnten Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen. Regimentsärzte, Militärprediger und Auditeure, so wie die im Range derselben stehenden Militär-Verwaltungs-Beamten, sind gleich den Hauptleuten anzusehen.
Bezüglich der Beköstigung der Stabs-Offiziere und Generale sind die Quartierträger verpflichtet, für eine angemessene und reichliche Bewirthung Sorge zu tragen.

§. 13.

In der Regel erhält der General drei, der Stabsoffizier zwei und jeder andere Offizier etc. ein Zimmer. Wenn jedoch in den angewiesenen Orten keine Häuser sich befinden, in welchen die vorgeschriebene Zimmerzahl zu haben wäre, dann werden die Quartiermacher und demgemäß die Königlichen Offiziere sich auch mit weniger Räumlichkeiten begnügen.

§. 14.

Für diese Einquartierung und Verpflegung wird nach vorgängiger Liquidation von der Königlich Preußischen Regierung folgende Vergütung bezahlt:

Für 1 Gemeinen oder Unteroffizier, sowie für jede in deren Rang stehende,
sonstige Militärperson, auch für einen Offiziersdiener
7 Sgr. 6 pf.
für 1 Lieutenant 22 " 6 "
für 1 Hauptmann oder Rittmeister 1 Rthlr. - " - "
für 1 Major, Oberstlieutenant oder Oberst (letzterer als
Regiments-Commandeur)
1 " 15 " - "
für 1 Oberst als Brigade-Commandeur oder für 1 General 2 " - " - "

und für Militärbeamte die deren Rang entsprechenden Sätze, alles im 30 Thalerfuß, den Thaler zu 30 Silbergroschen gerechnet.
Für diejenige Zahl von Truppen, welche durch die vorausgesendeten Quartiermacher zeitig (Art. II. §. 9) oder, wenn diese zu spät eingetroffen, für diejenige Zahl, welche nach §. 9 schriftlich angemeldet, und für deren Unterkommen und Verpflegung bereits Verfügung getroffen war, ist die Entschädigung vollständig zu leisten, wenn auch nur eine geringere Zahl wirklich eintrifft, in so weit nicht im vorkommenden Falle mit den Quartierwirthen, welche für die ausgebliebenen Mannschaften Anschaffungen gemacht hatten, eine billigere Vereinbarung zu erreichen ist.
Brod, welches etwa an die Truppen von der Militärbehörde vertheilt worden ist, kann den