Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/411

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 38.


von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau unterrichtet sein.
Diese Bestimmungen treten auch für den Fall in Kraft, daß die Eisenbahnen respective Dampfschiffe zur Beförderung der Truppen benutzt und ausnahmsweise für diese Quartier bezüglich Verpflegung in Anspruch genommen wird.
Bei bloßen Durchfahrten mit der Eisenbahn bedarf es für Truppen-Abtheilungen unter der Stärke eines Bataillons oder einer Escadron keiner vorgängigen Anmeldung.
Dagegen müssen Truppen-Abtheilungen, welche in der Stärke eines Bataillons, einer Escadron oder einer Batterie auf der Eisenbahn befördert werden, einen Tag zuvor, stärkere Abtheilungen drei Tage vorher angemeldet werden, und zwar je nach der Provinz, durch welche der Truppen-Transport stattfindet, bei dem Kreisamte der betreffenden Provinzial-Hauptstadt Mainz oder Gießen.

§. 10.

Für die Linien von Erfurt nach Mainz und umgekehrt, - 32 Meilen - und von Erfurt nach Coblenz über Braunfels - 27 Meilen - ist in Rücksicht auf die längere Dauer der diesfälligen Märsche, zur Vermeidung nachtheiliger Folgen für die Königlich Preußischen Truppen von der Großherzoglich Hessischen Regierung ein Ruhetag in Alsfeld derart zugestanden worden, daß derselbe zur Erleichterung der Großherzoglichen Lande mit den benachbarten Etappen Vacha im Großherzogthum Sachsen-Weimar und Hersfeld im Kurfürstenthum Hessen in Zeitabschnitten von je 3 Jahren wechselt. Letzteres ist auch Seitens der Königlich Preußischen Regierung mit den genannten Regierungen vereinbart worden, und kann hiernach der Ruhetag in Alsfeld erst dann wieder beansprucht werden, wenn derselbe zunächst in Vacha und demnächst in Hersfeld je 3 Jahre hindurch gehalten worden ist.
Da auch bedeutende Nachtheile aus den großen und ununterbrochen fortgesetzten Tagemärschen für die Remonten hervorgegangen sind, so gestattet die Großherzoglich Hessische Regierung, daß die Remonte-Commando`s, nach dem Empfange der Remonten, ohne Einhaltung der ad §. 1 aufgeführten Etappen, in einem Tage nicht mehr als 2 bis 21/2 Meilen zurücklegen und nach 3 Marschtagen jedesmal einen Ruhetag halten, wonach die betheiligten Großherzoglichen Behörden mit Anweisung versehen werden sollen.

Artikel III.
Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu zahlende Vergütigung.

A. Einquartierung und Verpflegung der Mannschaft.
§. 11.

Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militär-Personen wird weder Recht auf Quartier, noch auf Verpflegung gegeben.