Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/409

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 38.


durch den Marsch entstandenen Schaden nach der unter Zuziehung der Königlich Preußischen Etappen-Inspectoren vorzunehmenden pflichtmäßigen Taxation dreier Taxatoren zu erstatten.

§. 5.

Die Königlich Preußischen Truppen sind gehalten, nach jedem im §. 1 als zum Etappenbezirke gehörig bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Großherzoglich Hessischen Etappenbehörde angewiesen wird, es sei denn, daß dieselben Artillerie-Munitions- und andere bedeutende Transporte mit sich führen.
Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militärstraße liegen. In andere Ortschaften, als die oben erwähnten, dürfen die Truppen nur für den Fall gelegt werden, wenn stärkere Corps in ansehnlichen Echelons marschiren. In solchen Fällen werden sich die mit der Dislokation beauftragten Königlich Preußischen Offiziere mit den Großherzoglich Hessischen Etappenbehörden über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen. Die Großherzoglich Hessischen Etappenbehörden sind übrigens verpflichtet, im Einvernehmen mit den Quartiermachern, die Auswahl der den durchmarschirenden Truppen anzuweisenden Etappenorte möglichst so zu treffen, daß nicht durch nothwendige Märsche innerhalb des betreffenden Etappenbezirks die Länge eines Tagmarsches von 4 Meilen überschritten wird. Zu diesem Zweck ist von den Commando`s der marschirenden Truppen der Etappenbehörde bei der Anmeldung durch die Quartiermacher zugleich anzuzeigen, von welchen Nachtquartieren aus die verschiedenen Truppentheile am Tage ihres Eintreffens im Etappenbezirke ihren Marsch zurückzulegen haben.

§. 6.

An jedem Etappenorte wird eine Großherzoglich Hessische Behörde, aus dem betreffenden Kreisrath oder einem sonstigen Civilbeamten bestehend, ernannt, welche die Einquartierungs-, Verpflegungs- und Transport-Angelegenheiten, sowie die Etappen-Polizei leiten und besorgen wird.

§. 7.

Die Königlich Preußischen Etappen-Inspectoren zu Mainz, Hersfeld und Wetzlar, und zwar ersterer in Hinsicht auf die Etappe Bingen, der zweite auf die Etappe Alsfeld und letzterer in Hinsicht auf die übrigen Etappen, unterstützen die Großherzoglichen Etappenbehörden in der Weise, daß sie alle bei ihnen angebrachten Beschwerden gegen die durchmarschirenden Königlichen Truppen auf der Stelle zu entscheiden, zu schlichten oder sonst zu beseitigen besonders beauftragt sind. Es ist ferner ihres Amtes, durch die geeignete Requisition und Einleitung bei den Großherzoglichen Landesbehörden dahin zu wirken, daß die Königlichen Truppen auf den Etappen nach den Bestimmungen dieser Convention behandelt und die Wege allenthalben in fahrbarem Stande erhalten werden.