Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/362

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 36.


§. 2.

Die Großherzoglichen Steuercommissäre haben die hiernach einem jeden Steuercommissariat zur Last fallenden Personal-, Gewerb- und Grundsteuerbeträge auf die einzelnen Gemeinden ihrer Bezirke nach Verhältniß der entsprechenden Normalsteuerkapitalien zu vertheilen und den monatlichen Beitrag jeder Gemeinde an Personal-, Gewerb- und Grundsteuer zu berechnen.

§. 3.

Die Vertheilung dieser verschiedenen Steuersummen auf die einzelnen Steuerpflichtigen im Innern der Gemeinden wird nach den Vorschriften der §§. 4 und 5 in der Bekanntmachung vom 24. November 1828 (Regierungsblatt Nr. 51) vollzogen.

§. 4.

Auf den Grund des Gesetzes vom 14. Juni 1836 soll zur Bestreitung der Kosten für den Neubau der Staatsstraßen auf jeden Gulden Normalsteuerkapital Ein Pfennig, und somit im Ganzen

64131/3 fl.


ausgeschlagen und mit den directen Steuern erhoben werden.

§. 5.

Ingleichen soll in Gemäßheit des Gesetzes vom 12. October 1830, des §. 8 des Landtagsabschieds vom 30. Juni 1836 und des §. 1 des Finanzgesetzes vom 4. d. M. zur Bestreitung der Kosten für den Neubau der Provinzialstraßen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen auf jeden Gulden Normalsteuerkapital ein Beitrag von drei Pfennigen, und somit nach Verhältniß der Steuerkapitalien dieser Provinzen

a) in der Provinz Starkenburg die Summe von 63850/3 fl.,
b) in der Provinz Oberhessen die Summe von 59984/2 fl.


ausgeschlagen und gleichfalls mit den directen Steuern eingebracht werden.

§. 6.

Die Vertheilung dieser in den vorhergehenden $$. 4 und 5 angegebenen Summen auf die Steuercommissariate, die Gemeinden und die einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit den directen Steuern nach den in den §§. 2 und 3 dieser Bekanntmachung angegebenen Vorschriften.

§. 7.

Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe ihrer monatlichen Beträge in Kenntniß gesetzt. Die Großherzoglichen Districtseinnehmer sind außerdem verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Hebregisters auf sein Ansuchen unentgeltlich zu gestatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben.