Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/350

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 34.


dürfen, so trifft diejenigen, welche solchen Anordnungen zuwiderhandeln, eine Strafe von einem bis fünf Gulden.
Dieselbe Strafe trifft diejenigen, welche Krebse mit anhängender Brut verkaufen oder feilbieten, sowie die Fischereiberechtigten, welche in offenen Fischwassern Krebse mit anhängender Brut fangen und nicht sofort wieder in das Wasser setzen.
Die Strafbestimmungen dieses Artikels finden dann keine Anwendung, wenn von dem Angeschuldigten nachgewiesen wird, daß die Fische oder Krebse aus einer geschlossenen Fischerei herrühren oder dazu bestimmt sind, als Einsatz in andere Fisch- oder Krebswasser zu dienen.

Artikel 21.

Wer Fische, für welche das Ministerium des Innern im Wege der Verordnung eine Heegzeit bestimmt hat, innerhalb dieser Heegzeit aus nicht geschlossenen Fischwassern fängt und dieselben nicht sogleich wieder ins Wasser wirft, wird mit einer Geldbuße von fünf bis zehn Gulden und derjenige, welcher solche Fische innerhalb dieser Heegzeit verkauft oder feilbietet, mit einer Geldbuße von einem bis fünf Gulden und Confiscation der verkauften oder feilgebotenen Fische bestraft, wenn er nicht nachweist, daß dieselben aus einem geschlossenen Fischwasser oder Fischkasten genommen sind.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 13. November 1860.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.



Bekanntmachung,
die Besetzung der erledigten Stelle des Ober-Inspectors der Rheinschifffahrt betreffend.

Nachdem an die Stelle des in den Ruhestand getretenen Ober-Inspectors der Rheinschifffahrt Regierungsrath von Auer der bisherige Königlich Preußische Geheime Regierungsrath Bitter in Gemäßheit des Artikels 95 der Rheinschifffahrts-Convention vom 31. März 1831 zum Ober-Inspector der Rheinschifffahrt ernannt, in dieser Eigenschaft von der Central-Commission für die Rheinschifffahrt verpflichtet und in seinen Dienst eingewiesen worden ist; so wird dieses hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum Hessen bekannt gemacht.

Darmstadt, den 21. November 1860.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
v. Koffler.