Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/345

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[344]
Nächste Seite>>>
[346]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 34.
Darmstadt am 30. November 1860.


Inhalt: 1) Fischereistrafgesetz; - 2) Bekanntmachung, die Besetzung der erledigten Stelle des Ober-Inspectors der Rheinschifffahrt betr.; - 3) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden; - 4) Namensveränderung; - 5) Dienstnachrichten; - 6) Entziehung eines Titels; - 7) Versetzungen in den Ruhestand; - 8) Concurrenzeröffnungen; - 9) Sterbfälle.

Fischereistrafgesetz.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Wir finden Uns bewogen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände das nachstehende Fischereistrafgesetz für das Großherzogthum zu erlassen.

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.

Die in dem ersten Abschnitte des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 für die Jagdvergehen enthaltenen oder angezogenen, allgemeinen Bestimmungen sollen auch auf die Uebertretungen des Fischereistrafgesetzes und der noch erlassen werdenden, besonderen Fischereipolizeigesetze und Verordnungen Anwendung finden.
Was insbesondere in dem Artikel8 des Jagdstrafgesetzes wegen Verleitung zur Begehung eines Jagdfrevels oder einer der in Artikel 23 und 24 des Jagdstrafgesetzes bezeichneten Uebertretungen angeordnet ist, findet aus Verleitung zu Begehung eines Fischereifrevels oder einer der in Artikel 11 und 12 des Fischereistrafgesetzes bezeichneten Uebertretungen Anwendung.

Artikel 2.

Gegenstand der Fischerei sind die Fische und die Krebse.