Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/338

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 32.


§. 2.

Bei Versendungen der genannten Getränke aus dem Großherzogthum Hessen nach dem Herzogthum Nassau wird die Ausfuhr nur dann als erwiesen angenommen:

1) im Falle der Ausfuhr mit Uebergangsscheinen der dazu ermächtigten Zoll- und Steuerstellen, wenn der Uebergangsschein vorschriftsmäßig erledigt ist;
2) in allen anderen Fällen, wenn dem vorgeschriebenen Ausfuhrschein nicht allein die erforderliche Ausgangsbescheinigung, sondern auch die Eingangsbescheinigung der Herzoglich Nassauischen Uebergangsstelle, als welche bei Ueberschreitung der Gränze mittelst der Eisenbahnen die Steuerstelle des Orts der Abladung von der Eisenbahn betrachtet wird, beigefügt worden ist.
§. 3.

Bei Versendungen von Branntwein oder Bier aus dem Großherzogthum zur Durchfuhr durch das Herzogthum Nassau muß stets die Abfertigung auf Uebergangsschein stattfinden.

§. 4.

Im Herzogthum Nassau ist die Abfertigung auf Uebergangsschein unbedingt vorgeschrieben:

1) bei Versendungen aller im §. 1 genannten Getränke zur Durchfuhr durch das Großherzogthum Hessen,
2) bei Versendungen von Wein oder Branntwein in binnencontrolpflichtigen Mengen (Mengen von 20 Maas und darüber) nach dem Großherzogthum Hessen, wenn sich an dem Orte der Absendung eine zur Ausstellung von Uebergangsscheinen competente Steuerstelle befindet.
§. 5.

Versendungen von Wein oder Branntwein in Mengen von 20 Maas und darüber aus dem Herzogthum Nassau nach dem Großherzogthum Hessen, welche nicht mit Uebergangsscheinen abgefertigt sind, müssen mit einem von einer Herzoglich Nassauischen Binnencontrolstelle visirten und abgestempelten beziehungsweise bei der Versendung eignen Erzeugnisses oder Fabrikats von der betreffenden Ortsbehörde oder Controlestelle beglaubigten Frachtbriefe oder bei Branntwein mit einer nach den dortigen Vorschriften ausgefertigten Exportations-Anmeldung versehen sein. Die Ortseinnehmerei der diesseitigen Eingangsstation hat nach erfolgter Revision und Ausstellung des für den Transport im Großherzogthum erforderlichen Tranksteuerscheins die Eingangsbescheinigung auf den Frachtbriefen beziehungsweise den Exportations-Anmeldungen zu ertheilen und solche sodann dem Transportanten zurükzugeben.
In gleicher Weise ist bei dem Uebergang von Bier aus dem Herzogthum Nassau nach dem