Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/334

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 32.


der freien Uebereinkunft nicht bewirkt werden kann, so ist auf Verlangen der Regierungsbehörde oder einer oder mehrerer der betheiligten Gemeinden von dem Bezirksrathe darüber zu entscheiden, ob und aus welchen Gemeinden ein Verband zu bilden und nach welchem Verhältnisse die Kosten auf die Gemeinden zu vertheilen seien.
Der größere oder geringere Nutzen, welcher den einzelnen Gemeinden aus der Anlegung und Unterhaltung eines Vicinalwegs erwächst und beziehungsweise der größere oder geringere Nachtheil, welcher die einzelnen Gemeinden in Folge der Unterlassung oder Vernachlässigung jener Arbeiten treffen kann, sollen den Maßstab bei Vertheilung der Kosten auf die in den Verband zu ziehenden Gemeinden bilden.

Artikel 4.

Die Gemeinderäthe der Gemeinden, welche die Bildung eines Verbandes verlangen, haben ihren Berathungen vollständige Pläne zum Grunde zu legen, welche eine Darstellung aller vorzunehmenden Arbeiten, sowie einen Ueberschlag der durch die Ausführung erwachsenden Kosten und die Angabe des Antheiles jeder Gemeinde an denselben enthalten. Auch sind die Gründe anzugeben, welche für Bildung eines Verbandes überhaupt und in dem verlangten Umfange sprechen. Nach Anhörung der Vorstände der zum Verbande zu ziehenden Gemeinden und nach Einholung eines Gutachtens der betreffenden Kreisbauämter sind sodann die Verhandlungen dem Bezirksrathe zur Entscheidung vorzulegen.

Artikel 5.

Vicinalwegbau-Verbände können mittelst Uebereinkunft oder durch Beschluß des Bezirksraths entweder für Anlegung eines Vicinalwegs ausschließlich oder lediglich für Unterhaltung oder für Anlegung und Unterhaltung eines zu erbauenden Vicinalwegs, sowie für Unterhaltung eines bereits angelegten Vicinalwegs gebildet werden.

Artikel 6.

Wird die Bildung eines Verbandes für Gemeinden beantragt, welche verschiedenen Verwaltungsbezirken angehören, so hat das Ministerium des Innern zur Leitung der Verhandlungen einen Commissär zu bestellen und nach Vernehmung der Gemeinderäthe der betreffenden Gemeinden, sowie nach Anhörung der Bezirksräthe der betreffenden Verwaltungsbezirke mit Gutachten über die in Artikel 3 bezeichneten Punkte, statt des Bezirksraths, wegen Bildung des Verbandes die Entscheidung zu ertheilen.

Artikel 7.

Nach vorstehenden Bestimmungen ist auch zu verfahren, wenn ein auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes gebildeter Verband aufgehoben oder abgeändert werden soll.

Artikel. 8.

Die Kosten, welche durch die in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Verhandlungen entstehen, sind von denjenigen Gemeinden, durch deren Gemarkungen der Weg zieht, vorzulegen, demnächst aber,