Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/317

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 30.


dieses wahrgenommen hatte, eilte sogleich hinzu, sprang, ohne die Kleider abzulegen, in das Wasser, schwamm dem Knaben eine Strecke den Fluß abwärts nach, erfaßte und brachte ihn mit großer Anstrengung glücklich noch lebend an das Ufer, wo der inzwischen herbeigeeilte Heinrich Klöß II. von Vilbel ihm denselben abnahm.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Schullehrer Johannes Perron, als Anerkennung für diese menschenfreundliche, von ihm mit Muth und eigener Lebensgefahr ausgeführte That, das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: "Für Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zu verleihen geruht.
In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 5. Oktober 1860.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Hallwachs.



Bekanntmachung,
die zollamtliche Behandlung des Gütertransports auf den Eisenbahnen betreffend.

Unter Bezugnahme auf §. 5 des allgemeinen Regulativs über die Behandlung des Güter- und Effecten-Transport auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen (Regierungsblatt Nr. 3 von 1852, S. 18) wird in Gemäßheit Verfügung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 12. dieses Monats hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Großherzoglichen Hauptzollämter Darmstadt und Offenbach ermächtigt worden sind, die Zollabfertigung der auf der Main-Neckar-Eisenbahn, Main-Rhein-Eisenbahn und Frankfurt-Offenbacher-Eisenbahn in Darmstadt und beziehungsweise in Offenbach ankommenden, an der Zollvereinsgrenze regulativmäßig mittelst Ladungsverzeichniß und Ansagezettel abgefertigten zollpflichtigen Güter in der vorgeschriebenen Weise vorzunehmen.

Darmstadt, den 15. October 1860.
Großherzogliche Oberzolldirection.
Görtz.
Fabricius.



Bekanntmachung,
die nachträgliche Erhebung einer Umlage III. Klasse in der Gemeinde Kallstadt, Kreises Lindenfels, betreffend.

Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern soll in der Gemeinde Kallstadt für das Jahr 1860 eine nachträgliche Umlage III. Klasse von 39 fl. zur Ausbringung des Abkaufskapitals zur Ablösung der Jagdberechtigung erhoben werden, wonach auf einen Gulden Normalsteuerkapital