Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/314

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[313]
Nächste Seite>>>
[315]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 30.


Artikel 16.

Die auf der im Großherzogthum Hessen belegenen Bahnstrecke stationirten Aufsichts- und Betriebsbeamten sind auf Präsentation der Bahn-Verwaltung bei den betreffenden Großherzoglich Hessischen Behörden in Pflicht zu nehmen.
Wenn die Großherzogliche Regierung aus polizeilichen Gründen die Entfernung eines auf Ihrem Gebiete stationirten Bahnbeamten oder Bediensteten für angemessen erachten sollte, so hat die Bahn-Verwaltung denselben auf geschehene Aufforderung sofort vom Dienste abzuberufen.

Artikel 17.

Die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft wird rücksichtlich der innerhalb des Großherzogthums Hessen belegenen Bahnstrecken einer anderen Art der Besteuerung nicht unterworfen werden, als die sonstigen im Großherzogthum bestehenden Privat-Eisenbahn-Gesellschaften rücksichtlich ihrer Bahnstrecken.

Artikel 18.

Nach vollendeter Amortisation der Actien der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft, geht das Eigenthum der auf Hessischem Gebiete gelegenen Strecken der Cöln-Gießener Eisenbahn auf die Königlich Preußische Regierung über, welche sodann die mit diesem Eigenthum verbundenen Verpflichtungen übernimmt.
Die Großherzoglich Hessische Regierung behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebs-Eröffnung an gerechnet, oder auch später, die auf Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecken gegen Erstattung der Anlagekosten in Eigenthum zu übernehmen. Für diesen Fall soll jedoch der Betrieb auf diesen Strecken gegen ein nach den Betriebsergebnissen, beziehungsweise dem Anlagekapital zu vereinbarendes Bahngeld derjenigen Verwaltung überlassen werden, welche den Betrieb auf der Preußischen Strecke der Bahn hat.

Artikel 19.

Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung sich entschließen sollte, vor Beendigung der gesetzlichen und statutenmäßigen Amortisation der Actien der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft das Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmen oder auch die Cöln-Gießener Bahn allein anzukaufen, wird die Großherzoglich Hessische Regierung zu dem Ankaufe der auf Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken durch die Königlich Preußische Regierung Ihre Zustimmung nicht versagen, wobei Sie Sich jedoch das Recht vorbehält, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecken von da an zu jeder Zeit unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, wie die Königlich Preußische Regierung die auf Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecken erwerben wird.