Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/270

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 24.


Anordnungen des Bahndienstpersonals, welchem die Handhabung der Polizei übertragen ist, sowie den zur Erhaltung der Ordnung etwa mitwirkenden Polizei-Angestellten unweigerlich Folge zu leisten.

§. 5.

Wer diesen Bestimmungen (§§. 1, 2, 3, 4) zuwiderhandelt, soll neben der Haftbarkeit für etwa verursachten Schaden, mit einer Polizeistrafe von drei bis fünfzehn Gulden belegt werden.

§. 6.

Absichtliche Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, das Verstopfen von Durchlässen oder Wasserabzugsgräben, das Werfen oder Legen von Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum der Bahn, sollen, sofern nicht der Thatbestand eines nach den bereits bestehenden Strafgesetzen, insbesondere dem Gesetze vom 15. Mai 1852, die den Eisenbahn- und Telegraphen-Betrieb gefährdenden Verbrechen oder Vergehen betreffend, zu bestrafenden Verbrechens begründet ist, neben Verurtheilung zum Schadensersatz, mit einer Polizeistrafe von zehn bis fünfzig Gulden bestraft werden.

§. 7.

Uebertretungen der gegebenen Polizei-Vorschriften, welche von dem dazu beauftragten Bahnpersonal entdeckt werden, sind dem Bahnvorstand und durch diesen der Polizei-Verwaltungsbehörde zur Veranlassung der Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. Dieses Bahnpersonal ist ermächtigt, Uebertreter der gegebenen Polizei-Vorschriften in den Fällen, welche einer Bestrafung nach §. 6 unterliegen, zu arretiren, jedoch muß die Ablieferung an die Polizei-Verwaltungsbehörde sofort, auch die Anzeige auf die vorgeschriebene Weise, wo möglich, am Tage des verübten Vergehens geschehen.

§. 8.

Das Bahnpersonal wird angewiesen, sich aufs Strengste in den Grenzen der ihm übertragenen Befugnisse zu halten. Ueberschreitungen, sowie Vernachlässigung seiner Dienstobliegenheiten in Beziehung auf die ihm übertragene Polizeiaufsicht sollen mit Strafen und nach Umständen mit Entfernung vom Dienste geahndet werden.

§. 9.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.

Darmstadt, am 31. Juli 1860.
Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Knorr.