Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/244

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 21.


6) Eine einmal existent gewordene Apanage hört mit einem Wechsel in der Person des Fideicommißbesitzers nicht auf, wird vielmehr vorbehältlich der unter pos. acht folgenden Bestimmungen unverändert bis zum Zeitpunkte des nach pos. sieben eintretenden Erlöschens fortbezogen.
7) Keine Apanage vererbt weiter als auf die Söhne ersten Grads des Bruders eines primogenitus possessor oder eines nicht zum Besitze gelangten primogenitus, welchem die Apanage angefallen war. Nach deren Tode erlischt die ihrem Vater angefallene Apanage unbedingt zum Vortheile des jeweiligen primogenitus possessor. Geht der Bruder eines primogenitus possessor oder eines nicht zum Besitze gelangten primogenitus ohne Söhne zu hinterlassen, mit Tode ab, so erlischt dessen Apanage, welche anderen nicht accresciren soll, in gleicher Weise.
Bruderssöhne, welche gleich beim Existentwerden der Apanage an der Stelle ihres früher verstorbenen Vaters in deren Bezug eingetreten waren, übertragen dieselbe, wie aus pos. drei folgt, nicht auf ihre Descendenz.
8) Damit übrigens der jeweilige primogenitus possessor nicht zu sehr mit Apanagen belastet wird, sollen sämmtliche Apanagen, welche derselbe nach vorstehenden Bestimmungen an seine sämmtlichen vorhandenen berechtigten Agnaten auszuzahlen hat; den Gesammtbetrag von Sechstausend Gulden nie übersteigen, vielmehr sollen, wenn die Apanagen, welche nach den obigen Bestimmungen von den dort gedachten Berechtigten zu beziehen sein würden, den Betrag von Sechstausend Gulden übersteigen, jedem derselben nach Verhältniß der Größe seiner ihm nach diesen Bestimmungen zukommende Apanage gleichmäßige Abzüge insoweit gemacht werden, bis der verbleibende Gesammtbetrag nur Sechstausend Gulden ausmacht und zwar so lange, als die dieses Verhältniß bedingende Zahl der zum Bezuge der Apanagen Berechtigten vorhanden ist.
9) Der Münzfuß, in welchem die Apanagen ausbezahlt werden, ist der im Großherzogthum Hessen dermalen eingeführte zwei und fünfzig und ein halb Guldenfuß, nach welchem aus einem Pfunde feinen Silbers zwei und fünfzig und ein halb Gulden geprägt werden.

Urkundlich meiner eigenhändigen Unterschrift und meines beigedrückten Siegels.
So geschehen Schlitz am 1. Juli 1859. (L.S.) unterz. Carl Graf und Herr von Schlitz genannt von Görtz.

Geschehen bei Großherzoglichem Landgericht Schlitz
den 24. April 1860.

In Folge erhaltenen Commissoriums verfügte sich der Unterzeichnete heute in das gräfliche Schloß Hallenburg dahier, woselbst zunächst laut besonderen darüber errichteten Protocolls Seine Erlaucht der Herr Graf Reinhard zu Solms-Laubach als curator ad hunc actum für den minderjährigen Herrn Grafen Emil Friedrich Franz Maximilian von Schlitz, genannt von Görtz Erlaucht, bestellt und als solcher handtreulich verpflichtet wurden und hierauf zur Familiendisposition Seiner Erlaucht des Herrn Grafen Carl von Schlitz genannt von Görtz vom 1. Juli 1859 auf Vorhalt erklärten:

Ich habe die fragliche Disposition vom 1. Juli 1859, deren Inhalt, wie die Motive auf welchen solche beruht und die Urkunden, welche darin erwähnt werden, mir wohl bekannt sind, reiflich erwogen Darnach gereicht nach meiner vollen Ueberzeugung die gedachte Disposition in keiner Weise zum Nachtheile meines Herrn Curanden, vielmehr zu dessen Vortheile und mit Rücksicht hieraus ertheile ich denn auch zu solcher Namens des Herrn Grafen Emil