Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/218

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 18.


und noch im Umlaufe befindlichen Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen, für die Inhaber derselben eine Frist

bis einschließlich den 31. Mai 1861

zum Umtausche dieser Kassenanweisungen gegen dergleichen neue, nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 1. November 1859 angefertigte hierdurch anberaumt.
Bis zum 1. März 1861 können die gedachten älteren Kassenanweisungen nach wie vor bei allen öffentlichen Kassen in Zahlung verwendet, außerdem aber nicht nur bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse, sondern auch bei den Großherzoglichen Rechnungsämtern gegen neue umgetauscht werden, bei letzteren jedoch nur insoweit, als deren jeweilige Vorräthe an neuen Kassenanweisungen ausreichen.
Während der letzten drei Monate hingegen - vom 1. März 1861 bis einschließlich den 31. Mai 1861 - können die gedachten älteren Kassenanweisungen lediglich bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse zum Umtausche präsentirt werden.
Mit dem Eintritte des 1. Juni 1861 werden alle nach der Bekanntmachung vom 4. Februar 1848 "in Gemäßheit des Gesetzes vom 27. August 1847" ausgegebene Großherzoglich Sächsische Kassenanweisungen völlig werthlos und es findet dagegen auch eine Berufung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
Es werden deshalb die Inhaber solcher Kassenanweisungen, zu Vermeidung von Verlusten, aufgefordert, dieselben spätestens bis zum

31. Mai 1861

bei den genannten Kassestellen zum Umtausche zu bringen; die öffentlichen Kassen aber haben dergleichen ältere Kassenanweisungen schon von jetzt an nicht weiter auszugeben, sondern unter den Geldablieferungen an die Zentral-Kassen mit einzusenden.

Weimar, am 5. Mai 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen. unterz.: G. Thon."



Bekanntmachung,
die Organisation der Forste Darmstadt und Groß-Gerau betreffend.

Nachdem des Großherzogs Königliche Hoheit mittelst Allerhöchster Entschließung vom 30. v. M. Allerhöchst zu genehmigen geruht haben, daß die bisher zur Oberförsterei Mörfelden und zum Rentamte Groß-Gerau gehörige Gemarkung Braunshard der Oberförsterei Kalkofen, Forsts Darmstadt, und dem Rentamte Darmstadt zugetheilt und die bisher zur Oberförsterei Kalkofen und zum Rentamte Darmstadt gehörige Gemarkung Erzhausen, mit Ausnahme des östlich von und westlich