Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/189

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 16.
Darmstadt am 7. Juni 1860.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Vorausbezahlung der Bestellgebühren durch Freimarken betreffend; - 2) Bekanntmachung, die Rechtsverhältnisse der Standesherren betr.; - 3) Bekanntmachung, die Extrapostentfernung zwischen Offenbach und Seligenstadt betr.; - 4) Bekanntmachung, Errichtung einer Personenannahmestelle für den zwischen Lich und Laubach und den zwischen Grünberg und Butzbach gehenden Postwagen betr.; - 5) Bekanntmachung der Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1858; - 6) Bekanntmachung, die Wahl der Geschworenen in der Provinz Rheinhessen für das Jahr 1861 betr.; - 7) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Neustadt; - 8) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Vilbel; - 9) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Lauterbach; - 10) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Lindenfels; - 11) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Kreise Mainz; - 12) Namensveränderungen; - 13) Dienstnachrichten; - 14) Charakterverleihung; - 15) Concurrenzeröffnungen.

Bekanntmachung,
die Vorausbezahlung der Bestellgebühren durch Freimarken betreffend.

Unter Bezugnahme auf den §. 35 der Verordnung vom 22. December 1857, das Postwesen im Großherzogthum Hessen betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß eine Vorausbezahlung der Bestellgebühr mittelst Freimarken nun auch für frankirte Briefsendungen nach den Hansestädten und den Fürstenthümern Hohenzollern in gleicher Weise, wie nach dem übrigen Fürstlich Thurn- und Taxischen Postverwaltungsbezirk stattfinden kann.

Darmstadt, den 17. Mai 1860.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
v. Koffler.



Bekanntmachung,
die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend.

Nachdem der Herr Fürst Wolfgang Ernst zu Isenburg-Birstein der zwischen der Großherzoglichen Regierung und der Mehrzahl der Standesherren des Großherzogthums über deren staatsrechtliche Verhältnisse zu Stand gekommenen Vereinbarung beigetreten ist, so wird nunmehr in Gemäsheit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zur öffentlichen Kenntniß