Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/017

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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No. 2.



2) Georg Fay, Spengler und Obsthändler, von Groß-Gerau, durch Urtheil vom 8. April 1859, wegen Verführung zur Unzucht, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren;
3) Philipp Becker, Gerbergeselle von Bensheim, durch Urtheil vom 8. April 1859, wegen ausgezeichneten Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 11/2 Jahren;
4) Franz Weyland, Taglöhner von Nieder-Roden, durch Urtheil vom 9. April 1859, wegen einfachen Diebstahls im 4. Rückfall, wegen Unterschlagung und Betrugs, sowie wegen Landstreicherei im 1. Rückfall, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 31/2 Jahren und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe;
5) Johann Lorenz Gläser, Schiffsreiter von Wimpfen im Thal, durch Urtheil vom 12. April 1859, wegen entfernten Versuchs des Mords, und wegen Körperverletzung mit Vorbedacht, verübt im 3. Rückfalle, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3 Jahren;
6) durch Urtheil vom 14. April 1859:
a. Heinrich Jäger, Taglöhner von Jügesheim, wegen im 2. Rückfalle verübten, vollendeten und versuchten ausgezeichneten, sowie kleinen Diebstahls und wegen Landstreicherei, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 51/2 Jahren, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach beendigter Strafzeit;
b. Franz Spahn, ohne Gewerbe von Jügesheim, wegen im 1. Rückfall verübten, vollendeten und versuchten ausgezeichneten, sowie einfachen Diebstahls und wegen Landstreicherei, in eine geschärfte Correctionshausstrafe von 3 Jahren;
7) Adam Harth, Taglöhner von Wolfskehlen, durch Urtheil vom 14. April 1859, wegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls im 2. Rückfall, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3 Jahren und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe;
8) durch Urtheil vom 15. April 1859:
a. wegen Meineids:
1) Valentin Volk, Taglöhner von Gundernhausen, in eine Correctionshausstrafe von 11/2 Jahren,
2) Daniel Volk II., Schneidergeselle von da, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren,
3) Adam Gans, Schuhmachergeselle von da, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren,
b. Valentin Kipp, Ackersmann von Gundernhausen, wegen Verleitung zum Meineid, in eine Zuchthausstrafe von 21/2 Jahren;
9) Martin Emig, Taglöhner von Gadern, durch Urtheil vom 16. April 1859, wegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls im 4. Rückfalle, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 3 Jahren und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe;
10) Amandus Seuffert, Taglöhner von Poppenhausen, im Königreich Bayern, durch Urtheil vom 4. Juli 1859, wegen ausgezeichneten Diebstahls im 1. Rückfall, in eine geschärfte Zuchthausstrafe von 5 Jahren;
11) Adam Schwerber, Cigarrenarbeiter von Ober-Roden, durch Urtheil vom 5. Juli 1859, wegen ausgezeichneten und kleinen Diebstahls, sowie wegen Bruchs der polizeilichen Confination[GWR 1], in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten;
12) Peter Brand, Dienstknecht von Hauck-Ellen, im Königreich Bayern, durch Urtheil vom 8. Juli 1859, wegen ausgezeichneten Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr 9 Monaten;
13) Johannes Völker, Bäckermeister von Mörfelden, durch Urtheil vom 9. Juli 1859, wegen Tödtung seiner Ehefrau, in eine Correctionshausstrafe von 4 Jahren 6 Monaten;



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. "Begrenzung, 1 ) … ; 2 ) Strafe, welche darin besteht, daß einem Verbrecher ein gewisser Bezirk angewiesen ist, aus dem er sich nicht entfernen darf. "; zitiert nach: http://www.zeno.org/Zeno/Pierer-1857