Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/808

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 57.


§. 3.

Wer es unternimmt, dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staate eine ihm gesetzlich gebührende Ein-, Aus- oder Durchgangsabgabe zu entziehen, hat die Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen (Zolldefraudation) verübt worden ist, und zugleich eine dem vierfachen Betrage der entzogenen Abgabe gleichkommende Geldstrafe verwirkt.

§. 4.

Kann die Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Contrebande oder die Zolldefraudation verübt worden ist, nicht vollzogen werden, so ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände, und wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von Fünfzig bis Zweitausend Gulden zu erkennen.

§. 5.

Wer in anderer, als der im §. 2 und 3 erwähnten Art die Zollgesetze Oesterreichs übertritt, hat wegen dieser Uebertretung eine Ordnungsstrafe von Einem bis Fünfzehn Gulden verwirkt.

§. 6.

Soweit eine Geldstrafe von dem Verurtheilten wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beizutreiben ist, tritt an deren Stelle eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe in der Art, daß für 1 fl. 30 kr. ein Tag Gefängniß angesetzt wird. Die so verwandelte Strafe darf jedoch die Dauer von einem Jahre nicht übersteigen.

§. 7.

Die Untersuchung und Bestrafung der vorgedachten Uebertretungen erfolgt durch dieselben Behörden und in denselben Formen, wie die Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der Zollgesetze des Großherzogthums.

§. 8.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, welche vom 1. Januar 1854 an in Kraft tritt, finden auch auf die Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze der mit Oesterreich zollverbündeten Staaten, nämlich der Herzogthümer Modena und Parma und des Fürstenthums Lichtenstein Anwendung.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt den 16. December 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
F. von Schenck.