Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/803

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 56.


§. 8.

Die Vertheilung dieser in den vorhergehenden §. 5 - 7 angegebenen Summen auf die Steuerbezirke der Gemeinden und die einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit den directen Steuern nach den in den §§. 3 und 4 dieser Bekanntmachung angegebenen Vorschriften.

§. 9.

Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe der monatlichen Summen in Kenntniß gesetzt. Die Großh. Districtseinnehmer sind außerdem verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Hebregisters auf sein Ansuchen unentgeltlich zu gestatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben.

§. 10.

Alle Reclamationen gegen die in den Hebregistern enthaltenen Steueransätze müssen vor dem 1. April 1854 bei dem betreffenden Steuercommissär entweder schriftlich oder mündlich abgegeben werden, welcher verbunden ist, alle erforderliche Aufklärung zu ertheilen, ein Protokoll über die Reclamation unentgeltlich aufzunehmen und auf Verlangen einen Schein darüber auszustellen.

§. 11.

Die Nachlaßgesuche bei Todes- oder sonstigen Unglücksfällen, sowie Reclamationen wegen Eintritts in einen von der Personal- oder Gewerbsteuer befreienden Stand müssen ebenfalls innerhalb der ersten drei Monate nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem Steuercommissär abgegeben werden und sind auf dieselbe Weise zu behandeln, wie die übrigen im vorigen Paragraphen erwähnten Reclamationen.

§. 12.

Nach Ablauf der nach den beiden vorigen Paragraphen festgesetzten Frist wird die Großh. Obersteuerdirection ihre Entscheidung über die erhobenen Reclamationen oder Nachlaßgesuche ertheilen. Reclamationen oder Nachlaßgesuche, welche nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, oder welche durch die Ausgleichung der Hellerbrüche veranlaßt sind, können keine Berücksichtigung finden.

Darmstadt, den 24. December 1853.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Meisenzahl.


Bekanntmachung,
die Entrichtung des Briefbestellgeldes durch Marken betreffend.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 6. Juni dieses Jahres, die Frankirung der Correspondenz durch Marken betreffend, wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Januar 1854 an das Bestellgeld für durch Marken frankirte gewöhnliche (nicht recommandirte) Briefpostsendungen