Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/796

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 55.


Von Amtswegen ist die Abänderung bestehender Anlagen nach Maßgabe der vorhergehenden §§. oder der besonders zu gebenden technischen Anleitung zu erlangen, wenn dies wegen Feuersgefährlichkeit jener Anlagen als nothwendig erscheint.

§. 17.

Diejenigen Bauhandwerker, welche bei Anlage oder Abänderung von Malzdarren die in gegenwärtigem Regulativ enthaltenen oder nach §. 16 besonders ertheilten Anordnungen der Polizeiverwaltungsbehörde nicht befolgen, werden mit einer Geldbuße von einem bis zwanzig Gulden bestraft.

§. 18.

Die Besitzer von neu angelegten oder wesentlich veränderten Malzdarren, welche diese eher benutzen, als bis solche polizeilich untersucht und für benutzbar erklärt worden sind, verfallen in eine Strafe von einem bis fünf Gulden.
Außerdem werden von der Polizeiverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßregeln zur Entfernung der vorschriftswidrigen Anlagen ergriffen.

§. 19.

Im Falle der Uneinbringlichkeit einer zuerkannten Geldstrafe ist dieselbe in Gefängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden zu verwandeln.

Darmstadt, den 26. November 1853.
Aus Allerhöchstem Anftrag:
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Dalwigk.
v. Lehmann.


Bekanntmachung,
die Fortführung der Grundsteuerkataster betreffend.

Mit Rücksicht auf das Edict vom 16. October 1852 über die Organisation der Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen und die Instruction für die Ortsgerichte vom 26. October 1852, wonach alle auf die Grundbücher sich beziehenden Functionen der Ortsvorstände auf die Ortsgerichte übergegangen sind, ist Allerhöchsten Orts bestimmt worden, daß auch bezüglich der Vorschriften in den §§. 4, 7, 8, 9 und 10 der Verordnung vom 8. Dezember 1852, die Fortführung der Grundsteuerkataster betreffend (Nr. 59 des Regierungsblatts), in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen die Vorsteher und die Mitglieder der Ortsgerichte an die