Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/687

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 50.


Bekanntmachung,
die Organisation der Localbehörden der Finanzverwaltung, insbesondere der Steuercommissäre betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu beschließen geruht, daß mit Rücksicht auf die neue Eintheilung der Gerichts- und Verwaltungsbezirke an der bisherigen Eintheilung der Steuerbezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, sowie an der amtlichen Bezeichnung einzelner derselben verschiedene Abänderungen vorgenommen, und daß die Bezirke der Steuercommissäre in Zukunft nicht mehr "Steuerbezirke," sondern "Steuercommissariate" benannt werden sollen.
Die in Gemäßheit dieser Allerhöchsten Entschließungen eintretende Organisation der Steuercommissariate in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen wird hiermit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom Heutigen, die Organisation der Obereinnehmer und Districtseinnehmer betreffend, durch nachstehende Uebersicht mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die stattzufindenden Veränderungen mit dem 1. Januar 1854 in Vollzug gesetzt werden.

Uebersicht
der Bestandtheile, aus welchen die Steuercommissariate in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen vom 1. Januar 1854 an bestehen sollen.
I. Provinz Starkenburg.
1) Steuercommissariat Beerfelden (seither Hirschhorn)
besteht aus den Districtseinnehmereien Beerfelden, Hirschhorn und Wimpfen.
2) Steuercommissariat Darmstadt
besteht aus den Districtseinnehmereien Darmstadt, Oberramstadt, Großbieberau und Reinheim, mit Ausnahme der Orte Brensbach, Nieder- und Oberklingen.
3) Steuercommissariat Fürth (seither Lindenfels)
besteht aus den Districtseinnehmereien Fürth, Waldmichelbach und Birkenau.
4) Steuercommissariat Großgerau
besteht aus den Districtseinnehmereien Großgerau l. und ll. und Wolfskehlen.
5) Steuercommissariat Heppenheim
besteht aus den Districtseinnehmereien Heppenheim, Lampertheim und Gernsheim mit Ausnahme der Orte Gernsheim und Kleinrohrheim.
6) Steuercommissariat Höchst (seither König)
besteht aus den Districtseinnehmereien Höchst und König und den Orten Brensbach, Nieder- und Oberklingen und der Districtseinnehmerei Reinheim.