Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/652

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 46.


Bekanntmachung,
die Ergebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwen-Casse vom Jahre 1851 betreffend.

Der Vorschrift in §. 35 der Verordnung vom 8. September 1843 gemäß, werden die Ergebnisse der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwen-Casse des Großherzogthums vom Jahre 1851, nach erfolgtem Abschluß der Rechnung, in nachstehender summarischer Uebersicht zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt am 18. October 1853.
Großherzogliches Ober-Consistorium.
Jaup.
Otto.
A. Einnahme.
fl.
kr.
I. Eintrittsgelder 3936 36
II. Jährliche Beiträge:
§. 1. von vollberechtigten Beigetretenen und zwar
a) von 471 ordentlichen Mitgliedern 9361 fl. 48 kr.
b) von 17 ordentlichen Mitgliedern nach §. 4. 5. und 44. der Verordnung vom 8. Sept. 1843 276 " 46 "
9638 fl. 34 kr.
§. 2. von 1 mehrfach-berechtigten Beigetretenen 10 fl. - kr.
§. 3. von einem nicht vollberechtigten Beigetretenen 15 fl. - kr.
§. 4. von 15 Nicht-Beigetretenen, §. 43 der Verordnung vom 8. Septbr. 1843 187 fl. 26 kr. 9851 -
III. Kapitalzinsen:
§. 1. von Kapitalschuldnern aus Darlehen einschließlich der 5 procentigen Zinsen des Scriba`schen und Kühnöl`schen Vermächtnisses, des Ersteren von 1050 fl. des Letzteren von 900 fl. 30856 fl. 42 ½ kr.
§. 2. von rückständigen Eintrittsgeldern 95 fl. 57 ¼ kr.
§. 3. von zu 3 % deponirten Cassevorräthen 88 fl. - kr. 31040 39 ¾
IV. Erträgnisse erledigter Stellen einschließlich der Wittwenkasse-Quartale 12621 25 ¾
V. Zuschüsse aus anderen Cassen:
§. 1. aus Staatsmitteln:
a) bisherige Entschädigungsrente nach §. 6 Nr. 2 der Verordnung vom 8. Sept. 1843 410 fl. 35 kr.
b) neuer ständiger Zuschuß nach §. 6 Nr. 2 dieser Verordnung 6000 fl. - kr.
6410 fl. 35 kr.
§. 2. Beiträge des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds nach §. 6 Nr. 3 dieser Verordnung einschließlich der daselbst erwähnten ständigen 2110 fl. 6500 fl. - kr. 12910 35
zu übertragen
70360 16 ½