Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/257

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 22.
Darmstadt am 18. Mai 1853.


Instruction
zur Dienstführung der Großherzoglich Hessischen Districtssteuereinnehmer.

In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung werden, unter Aufhebung der in Nr. 42 des Regierungsblattes von 1820 enthaltenen Instruction für die Untereinnehmer der directen Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, für die Dienstführung der Districtssteuereinnehmer nachstehende Vorschriften ertheilt.

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.

Die Dienstgeschäfte der Districtssteuereinnehmer bestehen im Allgemeinen in der Erhebung der directen Steuern und indirecten Auflagen, sowie der weiteren ihnen bereits überwiesenen und noch zu überweisenden Gelder, in der Ablieferung der erhobenen Beträge an die ihnen bezeichneten Personen, in der Regel an die Obereinnehmer, ferner in der Ueberwachung der ihnen untergeordneten Einnehmer und Steuerboten und endlich in Besorgung alles desjenigen, wozu sie in Betreff der Verwaltung der indirecten Auslagen die besonderen Vorschriften hierfür anweisen.

§. 2.

Das Ansehen, in welchem die Districtssteuereinnehmer stehen und die Achtung, welche sie genießen, wird ihnen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zur wesentlichen Unterstützung gereichen. Sie haben daher nicht allein bei ihren Dienstverrichtungen, sondern auch in ihrem Privatleben jederzeit sich anständig und untadelhaft zu betragen, und alles zu vermeiden, was ihrem Rufe Nachtheil bringen kann.