Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/194

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 17.


18) Heinrich Stroh ledig von Sellnrod, wegen verschiedener Diebstähle und Unterschlagungen, durch Urtheil vom 21. August 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den letzten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit.
19) Johannes Wirth von Gonterskirchen, wegen fünf kleiner Diebstähle im fünften Rückfalle verübt, durch Urtheil vom 22. October 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während des ersten Jahres, von welcher Strafe jedoch in Gemäßheit des Artikel 34 des Strafgesetzbuchs 3 Monate in Abzug gebracht worden sind.
20) Heinrich König von Schwarz, wegen eines einfachen Diebstahls und zweier kleiner Diebstähle im sechsten Rückfalle verübt, durch Urtheil vom 8. October 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, geschärft während der ersten zwei Jahre, in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
21) Margaretha Volz von Lich, wegen Bruchs der Consination, Landstreicherei im zweiten Rückfalle und Beschädigung des Gefängnisses, durch Urtheil vom 3. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 14 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
22) Georg Emig von Wahlen im Odenwald gebürtig, jetzt bei der Station Langgöns der Main-Weser-Bahn als Gehülfe und Taglöhner beschäftigt, wegen neun Unterschlagungen, welche als einfache erscheinen, eines kleinen und eines einfachen Diebstahls im Rückfalle verübt, sowie wegen Meineids, durch Urtheil vom 3. September 1852 in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag.
23) Elisabetha Prätorius von Bacharach, wegen einfachen Diebstahls, Entweichung aus der Haft und Unterschlagung, durch Urtheil vom 8. Sevtember 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
24) Karl Aab von Elvenrod, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle, durch Urtheil vom 11. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten acht Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
25) Ernst Huhn von Gelnhaar und
26) Konrad Beck I. von da, wegen Wilderei und zwar von Ersterem im zweiten und von Letzterem im dritten Rückfalle begangen, durch Urtheil vom 18. September 1852, Jeden in eine Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod während der letzten 14 Tage eines jeden Semesters der Strafzeit je um den andern Tag.
27) Peter Walther von Appenrod, wegen eines einfachen und zweier kleiner Diebstähle im Rückfalle verübt, durch Urtheil vorn 18. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft in den ersten 18 Monaten jedesmal in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs, durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag.
28) Johannes Brod von Vilbel, wegen Blutschande und kleinen Diebstahls, durch Urtheil vom 22. September 1852 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag wahrend der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit.
29) Christine Ganz von Biedenkopf, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle und Bruchs der Confination, durch Urtheil vom 30. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.