Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/174

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


Die Gesellschaft erhält den Namen:

"Bank für Handel und Industrie."
§. 2.

Der Sitz der Gesellschaft ist zu Darmstadt.

§. 3.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf neun und neunzig Jahre bestimmt, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung gerechnet. Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit durch Beschluß der Verwaltung, nachdem die erste Serie des Actien-Kapitals mit zehn Millionen Gulden untergebracht und dies der Großherzoglich Hessischen Regierung nachgewiesen sein wird.

Titel II.
Grund-Kapital, Actien, Actionäre.
§. 4.

Das Grund-Kapital der Bank für Handel und Industrie ist auf fünf und zwanzig Millionen Gulden im vier und zwanzig und ein halb Gulden Fuß festgesetzt, eingetheilt in hunderttausend Actien, jede zu zweihundert und fünfzig Gulden. Von diesem Kapital wird zuerst eine Serie von vierzigtausend Actien ausgegeben. Von dieser Serie übernehmen die Eingangs genannten Gründer kraft dieses Actes eine Million Gulden oder viertausend Actien zum Nominalwerth. Die Uebernahme resp. Begebung der restirenden neun Millionen Gulden zum Nominalwerth bleibt denselben vorbehalten. Die zweite Serie von fünfzehn Millionen Gulden wird successive nach Maaßgabe der Bedürfnisse der Gesellschaft und auf Grund der Beschlüsse der Verwaltung emittirt. Bei der Emission der zweiten Serie ist der Großherzoglich Hessischen Regierung und den im §. 1 genannten Gründern das Vorzugsrecht vorbehalten, die zu emittirenden Actien zum Nominalwerthe zu übernehmen. Das Gesellschafts-Kapital haftet nach Maaßgabe der vollzogenen Emission für alle laufenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist befugt, wenn die Ausdehnung der Geschäfte der Bank eine solche Erhöhung rathsam erscheinen läßt, durch Beschluß der Generalversammlung das Grundkapital durch Emission weiterer Actien bis auf fünfzig Millionen Gulden zu erhöhen. Der desfallsige Beschluß unterliegt der Genehmigung der Großherzoglich Hessischen Regierung.

§. 5.

Jede Actie ist betheiligt an dem Vermögen und an dem Gewinne der Gesellschaft im Verhältnisse der Anzahl der ausgegebenen Actien. Kein Actionär haftet für Verbindlichkeiten der Bank weiter als mit dem Betrage seiner vollen Einzahlung.

§. 6.

Jeder Actionär ist verbunden, sofort bei Uebernahme der Actien vierzig Procent vom Nominalbetrage derselben und die restirenden sechszig Procent in denjenigen Raten und Zeiten, welche