Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/081

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 9.


den Schaden von dem Triebwerksbesitzer eine Entschädigung in Anspruch nehmen, welche, im Falle eine Uebereinkunft nicht zu Stande kommt, von der Regierungsbehörde auf den Grund einer Abschätzung durch drei Sachverständige, von denen Einer durch den Triebwerksbesitzer, Einer durch den beschädigten Grundbesitzer und Einer durch die Regierungsbehörde zu ernennen ist, endgültig festgesetzt wird.

Art. 30.

Gegen alle Entscheidungen, welche die Regierungsbehörde in Ausführung und zum Vollzug der in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen erläßt, kann an das Ministerium des Innern Recurs ergriffen werden. Es muß jedoch der Recurs binnen vier Wochen, von dem Tage der Bekanntmachung der Entscheidung der Regierungsbehörde an gerechnet, bei letzterer angezeigt und binnen weiteren vier Wochen bei dem Ministerium gerechtfertigt werden.

Art. 31.

Die Kosten, welche durch die Verhandlungen vor den Verwaltungsbehörden, namentlich durch Prüfung der Zulässigkeit der Errichtung oder Veränderung eines Triebwerks, durch Beaufsichtigung der Ausführungsarbeiten, Errichtung der Eichpfähle und Legung der Fachbäume entstehen, fallen unter den in den nachfolgenden Artikeln bestimmten näheren Modificationen Demjenigen zur Last, welcher das Triebwerk errichten will oder wegen dessen bereits vorhandenen Triebwerks jene Verhandlungen nöthig werden.

Art. 32.

Diejenigen Kosten, welche durch Verhandlungen der Verwaltungsbehörden über die Ansprüche und Einwendungen Dritter entstehen, sind von diesen insoweit zu tragen, als die Ansprüche und Einwendungen als unbegründet erkannt werden.

Art. 33.

In die Kosten des Recurses (Art. 30) ist der unterliegende Theil zu verurtheilen.

Art. 34.

Die Verwaltungsbehörden haben eine regelmäßige Beaufsichtigung und Besichtigung der Triebwerke anzuordnen, die, so weit möglich, bei Gelegenheit der im Art. 12 des Gesetzes über die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche vorgeschriebenen Besichtigung zu geschehen hat. Die hierbei vorgefundenen Mängel sind sofort zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde zu bringen, die zu deren Beseitigung das Nöthige anzuordnen hat.

Art. 35.

Die in diesem Gesetz angedrohten Strafen werden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den Stadt- und Landgerichten, als Polizeigerichten erster Instanz, in der Provinz Rheinhessen von den Gerichten der einfachen Polizei ausgesprochen.