Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/079

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[078]
Nächste Seite>>>
[080]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 9.


Art. 17.

Zur Erkennung des Normalstandes des Wassers müssen bei Errichtung neuer Triebwerke sofort Eichpfähle gesetzt werden.

Art. 18.

Wenn Veränderungen der im Art. 15 bezeichneten Art an bestehenden Triebwerken vorgenommen werden, so sind die etwa vorhandenen Eichpfähle nach dem neuen Normalstand des Wassers zu ändern und, falls keine Eichpfähle bereits vorhanden sind, Eichpfähle neu zu setzen.

Art. 19.

Unkenntlich gewordene Eichpfähle müssen hergestellt, nöthigenfalls durch neue ersetzt werden.

Art. 20.

Insoweit an bereits bestehenden Triebwerken Eichpfähle bisher nicht vorhanden waren, müssen solche, auch wenn keine Veränderungen an den Werken stattfinden, gesetzt werden, sobald dieß von der Regierungsbehörde als nöthig erkannt wird. Hierbei ist der Normalstand des Wassers auf den Grund der Concessionsurkunden oder nach Maßgabe der von dem Triebwerksbesitzer nachgewiesenen Privatrechtstitel, in Ermangelung eines solchen Titels aber in der Art zu bestimmen, daß der Betrieb des Werks in dem bisherigen Umfange möglich bleibt.

Art. 21.

Wenn durch Naturereignisse, Beschädigungen oder sonstige Umstände eine Veränderung des Eichpfahles herbeigeführt wird, so hat der Triebwerksbesitzer solches bei Vermeidung einer Strafe von einem bis fünf Gulden binnen drei Tagen der Polizeibehörde anzuzeigen, damit die Wiederherstellung in der vorbestimmten Weise angeordnet werden kann.
Arbeiten an dem Eichpfahle, sollte auch dadurch der vorige Zustand desselben wieder hergestellt werden, darf der Triebwerksbesitzer ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde bei gleicher Strafe nicht vornehmen.
Veränderungen oder Beschädigungen des Eichpfahles haben - soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches in Anwendung kommen - eine Strafe von drei bis fünfzehn Gulden zur Folge.
Die Herstellung und das Setzen der Eichpfähle hat nach den von dem bestellten Techniker gegebenen Vorschriften zu geschehen, gegenfalls die Regierungsbehörde zu jenem Ende das Nöthige auf Kosten des betreffenden Triebwerksbesitzers anzuordnen hat.

Art. 22.

Zur Gültigkeit des Akts der Errichtung, Herstellung oder Abänderung der Eichpfähle wird erfordert:

1) daß dem Akte der von der Regierungsbehörde bestimmte Techniker, die Ortspolizeibehörde und wenigstens drei Feldgeschworene beiwohnen;