Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/077

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 9.


über diese Einwendungen auf den Grund eines vorher einzuholenden Gutachtens von Sachverständigen von der Regierungsbehörde zu entscheiden.

Art. 9.

Die Sachverständigen, welche das im vorhergehenden Artikel bezeichnete Gutachten abzugeben haben, werden in der Art bestimmt, daß der der Anlage widersprechende Triebwerksbesitzer oder Grundbesitzer und, wenn Mehrere widersprechen, dieselben gemeinschaftlich Einen Sachverständigen, wenn die Widersprechenden aber von einander abweichende Interessen verfolgen, Jeder derselben Einen, ferner der Unternehmer des neuen Triebwerks Einen, beziehungsweise eben so viel Sachverständige wie die der Anlage Widersprechenden und endlich die Regierungsbehörde eine gleiche Anzahl, wie der Unternehmer des Triebwerks ernennt. Die Regierungsbehörde instruirt und verpflichtet die Sachverständigen.

Art. 10.

Wenn gegen Errichtung eines Triebwerks von Grundbesitzern Einwendungen der im Art. 8 bezeichneten Art erhoben und solche als begründet erkannt werden, so kann doch, vorausgesetzt, daß den Grundbesitzern ein auf privatrechtlichem Titel beruhendes Recht, der Errichtung des Triebwerks sich zu widersetzen (Art. 6), nicht zusteht, die Errichtung des Werks unter der Voraussetzung gestattet werden, daß die Vortheile des Triebwerks jene die Grundstücke treffenden Nachtheile überwiegen und daß die Besitzer der benachtheiligten Grundstücke für den ihnen zugefügten Schaden vollständig entschädigt werden. Die Entschädigung wird in Ermangelung einer Uebereinkunft gerichtlich festgesetzt.
Will jedoch der Besitzer eines solchen Grundstücks, statt seines Anspruchs auf vollständige Entschädigung, das Eigenthum des benachtheiligten Grundstücks ganz oder insoweit es benachtheiligt wird, dem Unternehmer des Triebwerks abtreten, so ist dieser, wenn er auf Ausführung des Triebwerks beharrt, das Grundstück gegen den - in Ermangelung einer Uebereinkunft gerichtlich abzuschätzenden - Werth zu übernehmen verbunden.

Art. 11.

Werden von Grundbesitzern oder von Besitzern anderer Triebwerke Einwendungen wegen nur wahrscheinlicher, aber weder der Existenz noch dem Betrage nach gewisser Beschädigungen vorgebracht, so kann dadurch allein die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung des Triebwerks nicht gehindert werden.
Hat in solchen Fällen die Triebwerksanlage für die widersprechenden Grundbesitzer oder Besitzer anderer Triebwerke später wirklich einen Schaden zur Folge, so bleibt ihnen vorbehalten, auf dessen Ersatz bei dem Richter, der hierüber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden hat, Klage zu erheben.

Art. 12.

Sind keine Einwendungen gegen Errichtung eines Triebwerks erhoben, oder die vorgebrachten auf die eine oder andere Art beseitigt worden und haben sich auch keine der im Art. 3 erwähnten