Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/068

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 9.


Diese Reglements sind nach Vernehmung der Ortsvorstände von der Regierungsbehörde, bezüglich solcher Bäche aber, welche mehrere Regierungsbezirke berühren, wenn die betreffenden Verwaltungsbeamten über den Inhalt sich nicht verständigen können, von dem Ministerium des Innern zu erlassen.

Art. 11.

Wegen örtlicher Verhältnisse oder besonderer Ereignisse können neben der regelmäßigen Aufräumung außerordentliche Reinigungen eines Baches von den Regierungsbehörden angeordnet werden.

Art. 12.

Die Regierungsbehörden haben wo nöthig besondere regelmäßige Beaufsichtigung der Bäche, sowie deren Aufräumung und Unterhaltung anzuordnen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von den betreffenden Gemeinden in demselben Verhältnisse zu bestreiten, in welchem sie die Kosten der Aufräumung und Unterhaltung zu tragen haben. Die bei der Besichtigung vorgefundenen Mängel sind sofort zur Kenntniß der Regierungsbehörde zu bringen, welche zu deren Beseitigung das Nöthige einzuleiten hat.

Art. 13.

Die Besitzer der die Bäche begränzenden Grundstücke müssen bei der Aufräumung den Auswurf auf ihre Grundstücke dulden. Wenn sie denselben nicht selbst auf ihre Grundstücke verbreiten wollen, so ist solcher auf Kosten der Gemeinde davon wegzuschaffen. Nur wenn bei außerordentlichen Aufräumungen durch das Niederlegen des Auswurfs auf die Grundstücke oder das Wegbringen desselben die Grundstücke oder deren Crescentien beschädigt werden, ist den Grundbesitzern auf Anordnung der Regierungsbehörde dafür aus der Gemeindekasse eine Entschädigung zu bewilligen, welche, wenn die Grundbesitzer eine höhere als die ihnen gebotene Entschädigung verlangen, durch Sachverständige, von welchen Einer durch die Grundbesitzer, Einer durch die Gemeinde und Einer durch die Regierungsbehörde zu ernennen, endgültig abzuschätzen ist.
Die Anlieger müssen gestatten, daß Arbeiten und Bauten, welche an und auf ihrem Eigenthum zu dessen Schutze stattzufinden haben, daselbst vollzogen werden, und sie können nur dann eine nach Maßgabe der vorhergehenden Bestimmung festzusetzende Entschädigung hierfür fordern, wenn die Grundstücke oder deren Crescentien beschädigt werden.

Art. 14.

Die Besitzer solcher Districte, welche, ohne einer Gemeinde einverleibt zu seyn, eine eigene Gemarkung bilden, werden nach Maßgabe der vorhergehenden Artikel wie Gemeinden behandelt und sind denselben Verbindlichkeiten wie diese unterworfen.

Art. 15.

Die Verbindlichkeit zur Aufräumung und Unterhaltung der zur Bewässerung oder Entwässerung einzelner Grundstücke, Gewannen und Fluren bestimmten Gräben liegt den Besitzern