Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/062

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 8.


Solche allgemeine kirchlichen Anordnungen und öffentlichen Erlasse, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der Staatsbehörde gleichzeitig mit der Verkündigung zur Einsicht mitzutheilen.

§. 3 (anstatt §. 5.)

Alle päbstlichen Bullen, Breven und sonstigen Erlasse dürfen nur von dem Bischof und nur unter den Voraussetzungen des §. 2 verkündet und angewendet werden.

§. 4 (anstatt §. 9.)

Provinzial-Synoden, auf welchen Gegenstände, die des landesherrlichen Placet bedürfen, zur Beschlußfassung gebracht werden sollen, können nur nach vorheriger Anzeige an die Regierungen der vereinten Staaten, welche denselben Commissäre beizuordnen sich vorbehalten, stattfinden.
Die gefaßten Beschlüsse unterliegen den obigen Bestimmungen hinsichtlich des landesherrlichen Placet.

§. 5 (anstatt §. 18.)

Diöcesan-Synoden, auf welchen Gegenstände, die des landesherrlichen Placet bedürfen, zur Berathung oder Beschlußfassung gebracht werden sollen, können von dem Bischof nur nach vorheriger Anzeige an die Landesregierung, welche sich vorbehält, landesherrliche Commissäre dazu abzuordnen, zusammenberufen werden.
Die gefaßten Beschlüsse unterliegen den obigen Bestimmungen hinsichtlich des landesherrlichen Placet.

§. 6 (anstatt §. 19.)

Der Verkehr der Angehörigen der katholischen Kirche mit dem Kirchenoberhaupte ist ungehindert; jedoch sind bei allen, die kirchliche Verwaltung betreffenden Gegenständen die aus dem Diöcesan- und Metropolitanverbande hervorgehenden Verhältnisse jederzeit zu berücksichtigen.

§. 7 (anstatt §. 25.)

In jedem der vereinten Staaten wird die Einrichtung getroffen werden, daß die Candidaten des katholischen geistlichen Standes entweder ihre theologische Bildung an einer mit der Landesuniversität zu vereinigenden katholisch theologischen Facultät, in Verbindung mit einer Anstalt für die gemeinsame Verpflegung und Erziehung der Zöglinge, erhalten, oder durch Stipendien in den Stand gesetzt werden, eine Universität in der Kirchenprovinz zu besuchen.
So lange dieses in einzelnen Staaten nicht ausführbar ist, wird daselbst für die zweckmäßige Bildung der Candidaten in anderer angemessener Weise Fürsorge getroffen werden.

§. 8 (anstatt §. 27.)

Vor der Aufnahme in das Priesterseminar müssen die Candidaten in einer von der bischöflichen Behörde anzuordnenden und zu leitenden Prüfung gut bestanden sein.