Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/012

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 2.


§. 3.

Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung gegenwärtiger Verordnung beauftragt und hat die zu deren Vollzug und zur Handhabung des Feldschutzes weiter erforderlichen Instructionen zu erlassen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 8. Januar 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.


Verordnung,
die polizeiliche Aufsicht über die Hessische Ludwigs-Eisenbahn betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zum Schutze der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn Folgendes zu verordnen geruht:

§. 1.

Dem Publicum ist verboten, außerhalb der über die Bahn führenden Uebergänge das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen und Dämme zu betreten, darauf zu reiten, zu fahren und Vieh zu treiben oder gehen zu lassen.

§. 2.

Die zur Einfriedigung der Bahn und zur Sicherung der Uebergänge dienenden Barrieren und sonstigen Verschlußanlagen dürfen nicht bestiegen, es darf nichts darauf gelegt oder gehängt werden.

§. 3.

Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Verschlußanlagen eigenmächtig zu eröffnen, die Uebergänge über die Bahn zu der Zeit, wo jene abgeschlossen sind, zu passiren, oder mit Fuhrwerk und Vieh näher an den Uebergängen anzuhalten, als solches die aufgestellten Zeichen und Placate vorschreiben.

§. 4.

Das Publicum hat sowohl auf den Bahnhöfen, als auf der Bahn und neben derselben den Anordnungen des Bahndienstpersonals, welchem die Handhabung der Polizei übertragen ist, sowie den zur Erhaltung der Ordnung etwa mitwirkenden Polizei-Angestellten unweigerlich Folge zu leisten.

§. 5.

Wer diesen Bestimmungen (§§. 1. 2. 3. 4.) zuwiderhandelt, soll, neben der Haftbarkeit für verursachten Schaden, mit einer Polizeistrafe von drei bis fünfzehn Gulden belegt werden.